Artikel 20 VO (EU) 2023/2053

Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1) Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 wird allen Fangschiffen und Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, eine Höchstmenge von 5 % ungewollter Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder, alternativ, mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von 75 bis 115 cm gestattet.

(2) Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs von Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.

(3) Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.

(4) Die Artikel 31, 33, 34 und 35 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung Anwendung.

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