Artikel 21 VO (EU) 2023/2053

Beifänge

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.

(2) Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil dieser Beifänge am Gesamtfang an Bord berechnet wird, müssen im jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 eindeutig festgelegt sein. Der Prozentsatz der Beifänge kann nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT verwaltete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.

(3) Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen und im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 aufgezeichnet und der Kommission gemeldet.

(4) Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.

(5) Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Schiffe nicht erlaubt und der betreffende Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. Ist die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzte spezifische Beifangquote der Union für Roten Thun ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten ohne Quote für Roten Thun nicht zulässig, und diese Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. In diesen Fällen werden die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun verboten und sämtliche Beifänge werden aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über diese Mengen an totem Roten Thun, der als Beifang gefangen wurde; diese leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(6) Auf Schiffen, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen, wird jede an Bord mitgeführte Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Soweit diese Beifänge durch das eBCD begleitet werden, dürfen sie vermarktet werden.

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