Artikel 24 VO (EU) 2023/2053

Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei

(1) Mitgliedstaaten mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun regulieren diese Fischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste dieser Schiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Kommission übermittelt der ICCAT diese Liste in elektronischer Form. Die Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:

a)
Name des Schiffes,
b)
Registernummer,
c)
ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend),
d)
früherer Name (sofern zutreffend);
e)
Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber.

(2) Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(3) Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat zeichnet die Fangdaten, einschließlich Gewicht, jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und übermittelt die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni der Kommission. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.

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