Artikel 25 VO (EU) 2023/2053
Fangen, Markieren und Freisetzen
(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die eine Befischung mit Fangen und Freisetzen zulassen, die ausschließlich von Sportfischereifahrzeugen im Nordostatlantik betrieben wird, einer begrenzten Anzahl von Sportfischereifahrzeugen gestatten, gezielt auf Roten Thun zu fischen, um diesen „zu fangen, zu markieren und freizulassen” , ohne dass ihnen eine bestimmte Quote zugeteilt werden muss. Solche Schiffe müssen im Rahmen eines in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm eingebundenen wissenschaftlichen Projekts eines Forschungsinstituts tätig sein. Die Projektergebnisse werden den einschlägigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.
(2) Die Tätigkeiten von Schiffen, die im Rahmen des ICCAT-Forschungsprogramms für Roten Thun wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen, gelten nicht als „Fangen, Markieren und Freisetzen” gemäß Absatz 1.
(3) Mitgliedstaaten, die das „Fangen, Markieren und Freisetzen” gestatten,
- a)
- legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor,
- b)
- überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie diese Verordnung einhalten,
- c)
- stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, und
- d)
- legen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an das ICCAT- Sekretariat weiter.
(4) Jeder Rote Thun, der beim „Fangen, Markieren und Freisetzen” zu Tode kommt, wird gemeldet und von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.
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