Artikel 26 VO (EU) 2023/2053
Schiffslisten und -register
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn des Zeitraums der Fanggenehmigung folgende Schiffslisten:
- a)
- eine Liste aller Fangschiffe, die gezielt Roten Thun befischen, und
- b)
- eine Liste aller anderen Schiffe als Fangschiffe, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun nachgehen.
Jede Schiffsliste enthält folgende Angaben:
- a)
- Name und Registernummer des Schiffes,
- b)
- Schiffstyp, wobei zumindest zwischen Fangschiffen, Schleppern, Hilfsschiffen, Unterstützungsschiffen und Verarbeitungsschiffen unterschieden wird,
- c)
- Länge und Bruttoregistertonnen (BRT) oder, soweit möglich, Bruttoraumzahl (BRZ),
- d)
- IMO-Nummer (sofern zutreffend),
- e)
- verwendetes Fanggerät (sofern zutreffend),
- f)
- frühere Flagge (sofern zutreffend),
- g)
- früherer Name (sofern zutreffend),
- h)
- etwaige Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern,
- i)
- internationales Rufzeichen (sofern zutreffend),
- j)
- Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber und
- k)
- zulässiger Zeitraum für den Fang und die Beförderung von Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken.
Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die in diesen Listen geführten Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.
(2) Ein Fischereifahrzeug kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.
(3) Die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission(1).
(4) Die Kommission akzeptiert keine nachträglichen Vorlagen der Listen nach Absatz 1.
(5) Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1und der Angaben nach den Absätzen 1 und 3 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten betrieblichen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:
- a)
- vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), und
- b)
- eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(6) Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).
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