Artikel 27 VO (EU) 2023/2053
Fangerlaubnisse für Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und werden nach dem Muster in diesem Anhang erteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit dieser Verordnung übereinstimmen.
(2) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in den in Artikel 26 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einem Schiff erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn die dem Schiff zugeteilte individuelle Quote ausgeschöpft ist.
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