Artikel 28 VO (EU) 2023/2053
Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans eine Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Diese Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnare sowie die geografischen Koordinaten des Polygons. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen den in der Liste nach Absatz 1 geführten Tonnaren Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und entsprechen dem Muster in diesem Anhang. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit dieser Verordnung übereinstimmen.
(3) Für Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fangen. Von solchen Tonnaren gefangener Roter Thun darf nicht an Bord behalten, umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt oder angelandet werden.
(4) Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einer Tonnare erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die der Tonnare zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung, Streichung und Änderung in ihrer Liste der Tonnaren mit, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
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