Artikel 29 VO (EU) 2023/2053
Angaben zu Fangtätigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassen
- a)
- den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs,
- b)
- die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs,
- c)
- die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se),
- d)
- die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) und
- e)
- den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben:
- a)
- den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer und
- b)
- die Gesamtfänge von Rotem Thun.
(3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun gefischt haben. Sobald diese Angaben vorliegen, leitet die Kommission sie an das ICCAT-Sekretariat weiter.
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