Artikel 30 VO (EU) 2023/2053

Gemeinsame Fangeinsätze

(1) Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur zulässig, wenn die beteiligten Schiffe über eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats/der Flaggenmitgliedstaaten verfügen. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein und die Berichtspflichten gemäß Artikel 32 beachten.

(2) Die Quote für einen gemeinsamen Fangeinsatz entspricht der Summe der den teilnehmenden Ringwadenfängern zugeteilten Quoten.

(3) Ringwadenfänger dürfen sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Parteien beteiligen.

(4) Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:

a)
den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird,
b)
die Identität der Beteiligten,
c)
die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe,
d)
den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Schiffe und
e)
Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.

(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 10 Tage vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes die Angaben gemäß Absatz 4 nach dem Muster in Anhang IV. Die Kommission übermittelt die Angaben mindestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an jeden Flaggenmitgliedstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeugen.

(6) Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.

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