Artikel 31 VO (EU) 2023/2053

Aufzeichnungsvorschriften

(1) Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.

(2) Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.

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