Artikel 31 VO (EU) 2023/2053
Aufzeichnungsvorschriften
(1) Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.
(2) Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.