Artikel 38 VO (EU) 2023/2053

Nationale Beobachterprogramme

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Fischereifahrzeugen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind:

a)
auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 Meter);
b)
auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 Meter);
c)
auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 Meter);
d)
auf 100 % der Schlepper;
e)
bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.

Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 befinden sich bei Freisetzungen von Thunfisch aus Thunfischfarmen nur regionale ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 an Bord der Schlepper.

(3) Die Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Beobachter sind in Anhang VIII festgelegt.

(4) Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Daten und Informationen, wie jeweils angebracht, an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiter..

(5) Für die Zwecke dieses Artikels müssen die Mitgliedstaaten Folgendes sicherstellen:

a)
eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fischereiaufwand und anderen Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;
b)
stabile Datenerhebungsprotokolle;
c)
eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;
d)
eine Liste, die den Beobachtern vor Beginn ihres Einsatzes bereitgestellt wird, mit Kontaktpersonen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, an die sie ihre Beobachtungen melden können;
e)
soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Übereinkommensgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren;
f)
die Gewährung des Zugangs zu den elektronischen Kommunikationsmitteln an Bord des Fischereifahrzeugs oder auf der Tonnare für die Beobachter durch die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder die Betreiber der Tonnaren.

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