Artikel 39 VO (EU) 2023/2053
Regionales Beobachterprogramm der ICCAT
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.
(2) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters
- a)
- auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern,
- b)
- bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern,
- c)
- bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze,
- d)
- bei allen Umsetzungen von Käfigen der Thunfischfarm in Transportkäfige, die dann zu einer anderen Thunfischfarm geschleppt werden;
- e)
- bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen,
- f)
- bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen und
- g)
- bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.
(2a) Abweichend von Absatz 1 können Entnahmen von bis zu 1000 kg pro Tag aus Thunfischfarmen und bis zu einer Höchstmenge von 50 Tonnen pro Thunfischfarm und Jahr zur Versorgung des Marktes für frischen Roten Thun von dem zuständigen Mitgliedstaat genehmigt werden, sofern ein bevollmächtigter nationaler Inspektor des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bei 100 % dieser Entnahmen vor Ort ist und den gesamten Vorgang kontrolliert. Dieser bevollmächtigte nationale Inspektor validiert außerdem die entnommenen Mengen im eBCD-System. In diesen Fällen ist die Unterschrift des regionalen ICCAT-Beobachters im Abschnitt des eBCD über die Entnahme nicht erforderlich.
(3) Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige und der Entnahme ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt wird. Im Fall höherer Gewalt und nachdem der für die Farm zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, bzw. in Fällen, in denen benachbarte Thunfischfarmen, die von demselben für die Farm zuständigen Mitgliedstaat zugelassen wurden und kontrolliert werden, zusammen als eine Einheit tätig sind, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden, und nachdem die entsprechende Bestätigung des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eingegangen ist.
(4a) Abweichend von Absatz 4 kann im Fall einer Umsetzung zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen, die unter die Gerichtsbarkeit desselben Mitgliedstaats fallen, ein einziger regionaler ICCAT-Beobachter eingesetzt werden, der den gesamten Prozess einschließlich der Umsetzung der Thunfische in einen Schlepptransportkäfig, des Schleppens der Thunfische vom abgebenden Betrieb zum Empfängerbetrieb und des Einsetzens der Thunfische im Empfängerbetrieb überwacht. In diesem Fall setzt abgebende Betrieb einen regionalen ICCAT-Beobachter ein, und die Kosten werden von dem abgebenden Betrieb und dem Empfängerbetrieb gemeinsam getragen, sofern die jeweiligen Betreiber nichts anderes bestimmen.
(5) Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,
- a)
- zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand derer die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können;
- b)
- die ITD und die BCD abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den ITD und den BCD und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;
- c)
- auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten einschließlich Probenahmen durchzuführen.
(6) Die Kapitäne und die Besatzungsmitglieder sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder ungebührlich beeinflussen.
(7) Die Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben der regionalen ICCAT-Beobachter sind in Anhang VIII festgelegt.
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