Artikel 40 VO (EU) 2023/2053
Umsetzgenehmigung
(1) Vor Beginn eines Umsetzvorgangs, auch bei einer freiwilligen Umsetzung, übermittelt der abgebende Betreiber dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:
- a)
- die Anzahl der umzusetzenden Exemplare von Rotem Thun und das geschätzte Gewicht;
- b)
- den Namen und die ICCAT-Nummer des Fangschiffs, des Schleppers, der Thunfischfarm oder der Tonnare;
- c)
- Datum und Fangort des Fanges;
- d)
- Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Umsetzung;
- e)
- geschätzte Position (Längen- und Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Nummern des abgebenden und des annehmenden Netzkäfigs;
- f)
- Name und ICCAT-Nummer des Empfängerbetriebs;
- g)
- Name und ICCAT-Nummer des abgebenden Betriebs im Fall einer Umsetzung vom Aufzuchtkäfig in einen Transportkäfig;
- h)
- im Fall einer Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm die Nummern der beiden Aufzuchtkäfige und etwaiger Transportkäfige.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten jedem Transportnetzkäfig eine eindeutige Nummer zu. Müssen für die Umsetzung des Fangs aus einem Fangeinsatz mehrere Transportnetzkäfige eingesetzt werden, ist nur eine ITD erforderlich, in die jedoch die Nummern aller verwendeten Transportnetzkäfige einzutragen sind, wobei eindeutig anzugeben ist, welche Menge Roten Thuns in jedem Netzkäfig transportiert wurde.
(3) Allen Netzkäfigen, die bei Umsetzvorgängen und damit verbundenen Transporten von lebendem Rotem Thun verwendet werden, wird eine eindeutige Kennnummer gemäß Artikel 45c zugeteilt.
(4) Der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.
(5) Der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 genehmigt oder untersagt die Umsetzung innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung. Die Umsetzung darf nicht ohne die Genehmigungsnummer beginnen, die einen positiven Bescheid (AUT) anzeigt.
(6) Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.
(7) Für freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen ist keine neue Umsetzgenehmigung erforderlich.
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