Artikel 45b VO (EU) 2023/2053
Allgemeine Bestimmungen
(1) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Behörde, die verantwortlich ist für die Koordinierung der Sammlung und Überprüfung von Informationen über die in seinem Hoheitsgebiet stattfindenden Einsetzvorgänge, für die Kontrolle der unter seiner Gerichtsbarkeit durchgeführten Aufzuchttätigkeiten sowie für die Berichterstattung an die und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten und für die Tonnaren zuständigen Mitgliedstaaten und der für die Schiffe oder Tonnaren, die den in Netzkäfige eingesetzten Thunfisch gefangen haben, zuständigen Parteien.
(2) Alle Fischerei- und Aufzuchttätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun unterliegen der Kontrolle im Einklang mit dem gemäß Artikel 14 vorgelegten Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan.
(3) Die Mitgliedstaaten, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige beteiligt sind, tauschen Informationen aus und arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Anzahl und das Gewicht der für das Einsetzen in Netzkäfige bestimmten Exemplare von Rotem Thun korrekt sind, mit den von dem Kapitän des Ringwadenfängers oder dem Betreiber der Tonnare gemeldeten Fangmengen übereinstimmen und in den entsprechenden Abschnitten des eBCD angegeben werden.
(4) Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der Farmen jederzeit einen genauen schematischen Plan ihrer Farm aufbewahren, in dem die eindeutigen Kennnummern gemäß Artikel 45c aller Netzkäfige und ihre jeweilige Position in der Farm angegeben sind. Dieser Plan ist für die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats zu Kontrollzwecken und für den in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter jederzeit einsehbar. Jede Aktualisierung des schematischen Plans ist der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vorab mitzuteilen. Der schematische Plan wird bei jeder Änderung der Anzahl oder Verteilung der Aufzuchtkäfige angepasst.
(5) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt alle Informationen, Unterlagen und Materialien im Zusammenhang mit den Einsetzvorgängen, die in den unter die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarmen stattfinden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für die Betreiber von Thunfischfarmen in Bezug auf Einsetzvorgänge, die in ihren Farmen stattfinden.
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