Artikel 45c VO (EU) 2023/2053

Eindeutige Kennnummer

(1) Vor Beginn der Fangsaison für Roten Thun weist die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jedem Netzkäfig, der zu einer unter die Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarm gehört, eine eindeutige Kennnummer (im Folgenden „Netzkäfignummer” ) zu, auch für Netzkäfige, die für den Transport der Fische zur Thunfischfarm verwendet werden.

(2) Die Netzkäfignummern werden nach einem eindeutigen Zahlensystem erstellt, das mindestens den dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechenden Alpha-3-Code gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.

(3) Die Netzkäfignummern werden auf zwei gegenüberliegenden Seiten des Käfigrings oberhalb der Wasserlinie in einer Farbe aufgedruckt oder aufgemalt, die mit dem Hintergrund, auf dem sie aufgemalt oder aufgedruckt sind, kontrastiert, und sind zu Kontrollzwecken jederzeit sichtbar und lesbar. Die Höhe der Buchstaben und Ziffern beträgt mindestens 20 cm bei einer Linienstärke von mindestens 4 cm.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind alternative Methoden zur Anbringung der Netzkäfignummer zulässig, sofern sie die gleiche Garantie für Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Unveränderbarkeit bieten.

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