Artikel 45d VO (EU) 2023/2053

Einsetzgenehmigung

(1) Für jeden Einsetzvorgang gilt das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 4.

(2) Der Betreiber einer Thunfischfarm beantragt bei der zuständigen Behörde des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eine Einsetzgenehmigung. Die Einsetzgenehmigung enthält die folgenden Angaben:

a)
Anzahl und Gewicht der Exemplare von Rotem Thun, die gemäß der ITD in Netzkäfige eingesetzt werden sollen,
b)
die entsprechende ITD,
c)
die Nummer der betreffenden eBCD, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, bestätigt und validiert wurde,
d)
alle Meldungen über während des Transports verendete Fische, die gemäß Anhang XIII ordnungsgemäß erfasst werden.

(3) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt den jeweils zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Angaben gemäß Absatz 2 und ersucht um Bestätigung, dass der Einsetzvorgang genehmigt werden kann.

(4) Innerhalb von drei Werktagen teilen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei mit, dass der betreffende Einsetzvorgang genehmigt werden kann oder verweigert wird. Im Fall einer Verweigerung gibt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Gründe hierfür an. Die Verweigerung zieht eine Freisetzungsanordnung nach sich.

(5) Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat stellt die Einsetzgenehmigung unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, aus. Liegt diese Bestätigung nicht vor, so erteilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Einsetzgenehmigung nicht.

(6) Das Einsetzen in Netzkäfige wird nicht genehmigt, wenn für die Fische, für die die Einsetzgenehmigung gilt, nicht die vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 vorliegen.

(7) Der Einsetzvorgang wird nicht genehmigt und die entsprechenden Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch werden nicht validiert, bis die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 44, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, durchgeführt wird, vorliegen.

(8) Wurde die Einsetzgenehmigung von der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nicht innerhalb eines Monats nach Beantragung der Einsetzgenehmigung durch den Betreiber der Thunfischfarm erteilt, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Anhang XII die Freisetzung aller in dem betreffenden Transportkäfig befindlichen Fische an und führt diese durch. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, und das ICCAT-Sekretariat über die Freisetzung.

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