Artikel 51 VO (EU) 2023/2053
Maßnahmen und Programme zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige eingesetzten Exemplaren von Rotem Thun
(1) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bestimmt die Anzahl und das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun, indem sie die vom Betreiber der Thunfischfarm zur Verfügung gestellten Videoaufzeichnungen der einzelnen Einsetzvorgänge analysiert. Die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führen diese Analyse nach den Verfahren gemäß Anhang XI durch.
(2) Besteht eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ermittelten Anzahl oder dem von ihr ermittelten Gewicht und den entsprechenden Angaben in der ICCAT-Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, so leitet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um die Gründe für die Abweichung zu ermitteln und gegebenenfalls die Anzahl und/oder das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun anzupassen. Diese Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der vom Betreiber der Thunfischfarm angegebenen Zahlen ausgedrückt.
(3) Nach Abschluss eines Einsetzvorgangs oder — im Fall eines gemeinsamen Fangeinsatzes oder von Tonnaren desselben Mitgliedstaats — des letzten Einsetzvorgangs im Zusammenhang mit diesem gemeinsamen Fangeinsatz oder mit diesen Tonnaren teilt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 2 mit.
(4) Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat teilt die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Absatz 3 auch der Stelle mit, die das ICCAT-Programm für regionale Beobachter im Namen der ICCAT durchführt.
(5) Das Stereokameraprogramm gemäß Absatz 3 wird nach den Verfahren gemäß Anhang XI durchgeführt. Alternative Methoden dürfen nur angewandt werden, wenn die ICCAT diese auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.
(6) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. September jedes Jahres die Verfahren und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Stereokamerasystem oder alternativen Methoden gemäß Absatz 5 vor, die bis zum 31. Oktober jedes Jahres an den SCRS übermittelt werden.
(7) Alle während eines Einsetzvorgangs verendeten Exemplare von Rotem Thun werden vom Betreiber der Thunfischfarm gemäß Anhang XIII gemeldet.
(8) Der Flaggenmitgliedstaat oder für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn
- a)
- für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übermittlung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms abgeschlossen ist oder
- b)
- das Ergebnis der Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.
Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Kontrollbehörden.
(9) Anhand der Ergebnisse des Stereokameraprogramms wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der BCD werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Kontrollbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.
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