Artikel 52 VO (EU) 2023/2053

Freisetzungen im Zusammenhang mit Einsetzvorgängen

(1) Die Bestimmung der freizusetzenden Fische erfolgt gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3.

(2) Übersteigt das Gewicht des in Käfige eingesetzten Roten Thuns das als gefangen und/oder umgesetzt gemeldete Gewicht, so stellt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Freisetzungsanweisung aus und übermittelt diese unverzüglich an die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats. Die Freisetzungsanweisung wird gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3 unter Berücksichtigung eines möglichen Ausgleichs auf der Ebene des gemeinsamen Fangeinsatzes oder der gemeinsamen Tonnare gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 5 ausgestellt.

(3) Die Freisetzung wird gemäß dem in Anhang XII enthaltenen Protokoll durchgeführt.

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