Artikel 56 VO (EU) 2023/2053
Durchführungsrechtsakte
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.