Artikel 54 VO (EU) 2023/2053

Zugang zu und Anforderungen an Videoaufzeichnungen

(1) Derr für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in den Artikeln 49 und 51 genannten Videoaufzeichnungen auf Wunsch den nationalen Inspektoren, den regionalen Inspektoren und den ICCAT-Inspektoren sowie der ICCAT und nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.

(2) Der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.

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