Artikel 53 VO (EU) 2023/2053
Innerbetriebliche Umsetzungen und Stichprobenkontrollen
(1) Der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat richtet ein Rückverfolgbarkeitssystem ein, das auch die Videoaufzeichnung innerbetrieblicher Umsetzungen einschließt.
(2) Der für deine Thunfischfarm zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats führen in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Einsetzvorgänge eines Jahres und den ersten Einsatzvorgängen im Folgejahr auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen an in Aufzuchtkäfigen gehaltenem Rotem Thun durch.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 legt der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat einen Mindestanteil (in %) der zu kontrollierenden Fische fest. Dieser Prozentsatz wird in dem jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 genannt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Stichprobenkontrollen mit. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Ergebnisse bis zum April des Jahres nach dem entsprechenden Quotenzeitraum.
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