Artikel 56d VO (EU) 2023/2053

Jährliche Übertragungserklärung

(1) Die zuständigen Behörden der für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten füllen jedes Jahr eine jährliche Übertragungserklärung aus und übermitteln diese zusammen mit dem überarbeiteten Aufzuchtmanagementplan der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Bewertung der Übertragungen. Diese Erklärung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Flaggenmitgliedstaat,
b)
Name und ICCAT-Nummer der Thunfischfarm,
c)
Fangjahr,
d)
die Referenzen des eBCD, die den übertragenen Fängen entsprechen,
e)
Netzkäfignummern,
f)
Mengen (in kg) und Anzahl der übertragenen Exemplare von Rotem Thun,
g)
Durchschnittsgewicht,
h)
Angaben zu den einzelnen Übertragungsbewertungen: Datum und Käfignummern, und
i)
gegebenenfalls Angaben zu früheren Umsetzungen innerhalb derselben Thunfischfarm.

Die Kommission leitet die jährliche Übertragungserklärung innerhalb von 15 Tage nach Abschluss der Übertragungsbewertung an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(2) Der Übertragungserklärung wird gegebenenfalls der Bericht über das Stereokamerasystem beigefügt.

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