Artikel 56e VO (EU) 2023/2053
Stichprobenkontrollen
(1) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führt in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats Stichprobenkontrollen durch. Die Mindeststichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 finden in den Thunfischfarmen zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Einsetzvorgänge und dem ersten Einsetzen in Netzkäfige des Folgejahres statt. Bei diesen Kontrollen werden alle Exemplare von Rotem Thun zwangsweise zwischen Aufzuchtkäfigen umgesetzt, damit die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun anhand von Kontrollvideoaufzeichnungen ermittelt werden kann.
(2) Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat legt eine Mindestzahl von Stichprobenkontrollen fest, die in jeder Thunfischfarm unter seiner Gerichtsbarkeit durchzuführen sind. Die Zahl der Stichprobenkontrollen muss mindestens 10 % der Anzahl Käfige in jeder Thunfischfarm nach Abschluss der Einsetzvorgänge abdecken, wobei mindestens eine Kontrolle pro Thunfischfarm durchgeführt wird und die Zahl erforderlichenfalls aufzurunden ist. Die Auswahl der zu kontrollierenden Netzkäfige erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Die Planung der durchzuführenden Stichprobenkontrollen wird in dem Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 dargelegt.
(3) Obwohl dies nicht verpflichtend ist, kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die betroffenen Farmen mit einer Vorankündigung von höchstens zwei Kalendertagen darüber informieren, dass eine Stichprobenkontrolle stattfinden wird. In diesen Fällen teilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats dem Betreiber der Thunfischfarm bei der Ankunft lediglich mit, welche Käfige ausgewählt wurden.
(4) Die Betreiber der Thunfischfarmen treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Stichprobenkontrollen zu erleichtern, und stellen bei vorheriger Ankündigung sicher, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, damit die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jederzeit und in jedem Käfig der Farm Stichprobenkontrollen durchführen kann.
(5) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bemüht sich, die Zeitspanne zwischen der Anordnung der Stichprobenkontrollen und ihrer tatsächlichen Durchführung kurz zu halten. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass der Betreiber der Thunfischfarm die betreffenden Käfige vor Durchführung der Stichprobenkontrolle manipulieren kann.
(6) Im Anschluss an die Stichprobenkontrolle wird jede Differenz zwischen der bei den Stichprobenkontrollen ermittelten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und der erwarteten Anzahl im Käfig ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst. Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an. Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII. Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Kontrollumsetzung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen.
(7) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnungen von allen Stichprobenkontrollen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.
(8) Die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen werden dem ICCAT-Sekretariat von der Kommission vor Beginn der neuen Ringwadenfangsaison für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 zur Weiterleitung an den ICCAT-Durchführungsausschuss mitgeteilt.
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