Artikel 57 VO (EU) 2023/2053

Schiffsüberwachungssystem

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf allen ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr und auf allen ihren Schleppern unabhängig von ihrer Länge ein VMS gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung ein. Alle diese Schiffe senden mindestens alle zwei Stunden Mitteilungen, mit Ausnahme von Schleppern und Ringwadenfängern, die mindestens stündlich Mitteilungen senden.

(2) Fischereifahrzeuge, die gemäß Absatz 1 ein VMS einsetzen müssen, beginnen mindestens fünf Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an das ICCAT-Sekretariat zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens fünf Tage nach Ende der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.

(3) Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder der Bevollmächtigte des Kapitäns dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen wird, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format „https data feed” an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen in elektronischer Form an das ICCAT-Sekretariat.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)
VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden gemäß Absatz 1 an die Kommission weitergeleitet;
b)
bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;
ba)
bei technischen Störungen des VMS wird der betreffende Schlepper durch einen anderen Schlepper mit einem voll funktionsfähigen VMS ersetzt; steht kein anderer Schlepper zur Verfügung, wird so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden, ein neues funktionsfähiges VMS an Bord installiert bzw. verwendet, falls es bereits installiert ist, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor, der dem ICCAT-Sekretariat mitzuteilen wäre; in der Zwischenzeit übermittelt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis festgestellt und/oder mitgeteilt wurde, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats stündlich die aktualisierten geografischen Koordinaten des Schleppers mit geeigneten Telekommunikationsmitteln.
c)
an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer eindeutigen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;
d)
an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.

(6) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.

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