Artikel 58 VO (EU) 2023/2053

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

(1) Für internationale Kontrollen außerhalb von Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit werden gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung” ) nach Maßgabe von Anhang IX durchgeführt.

(2) Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.

(3) Wenn zu einem Zeitpunkt mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet der betreffende Mitgliedstaat auf Grundlage einer Risikobewertung ein Inspektionsschiff zur Inspektion und Überwachung auf See während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten bei der Entsendung eines Inspektionsschiff zusammenarbeiten, oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.

(4) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.

(5) Für die Zwecke von Absatz 3 koordiniert die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten für die Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihre Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung zu erfüllen. Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

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