ANHANG VIII VO (EU) 2023/2053

Beobachterprogramme

I.
Nationales Beobachterprogramm

1.
Aufgabe nationaler Beobachter ist es im Allgemeinen, die Einhaltung dieser Verordnung durch Fischereifahrzeuge und Tonnaren zu überwachen.
2.
Wenn ein nationaler Beobachter an Bord eines Fangschiffs eingesetzt wird, muss er die Fangtätigkeit aufzeichnen und darüber Bericht erstatten; dies umfasst insbesondere Folgendes:

a)
Schätzung der Anzahl und des Gewichts gefangener Exemplare von Rotem Thun durch den nationalen Beobachter (einschließlich Beifang);
b)
Zusammensetzung der Fänge, z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen oder lebend freigesetzt;
c)
Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;
d)
Kennzahl für den Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, Anzahl der Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;
e)
Fangdatum;
f)
Überprüfung der Übereinstimmung der Logbucheinträge mit der Schätzung der Fänge durch den nationalen Beobachter.

3.
Wenn nationale Beobachter auf einem Schlepper eingesetzt werden, haben sie die Aufgabe,

a)
bei einer weiteren Umsetzung, bei der die Fische zwischen zwei Transportkäfigen umgesetzt werden,

i)
umgehend die Videoaufzeichnung der weiteren Umsetzung auszuwerten, um die Anzahl umgesetzter Exemplare von Rotem Thun zu schätzen;
ii)
die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper unverzüglich über die Beobachtungen des nationalen Beobachters zu unterrichten, einschließlich der vom nationalen Beobachter geschätzten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und der entsprechenden, vom Kapitän des abgebenden Schleppers über die Umsetzerklärungen (ITDs) gemeldeten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, und
iii)
die Ergebnisse der Auswertung des nationalen Beobachters in die Beobachterberichte aufzunehmen, die an die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper gerichtet sind;

b)
in den Beobachterberichten alle Expemplare von Rotem Thun zu erfassen und zu melden, die während der Umsetzung als tot erkannt wurden;
c)
Schiffe zu sichten und zu erfassen, die mutmaßlich Fangtätigkeiten betreiben, die gegen die Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen, und
d)
die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper am Ende der Schleppfahrt unverzüglich über die Beobachterberichte zu unterrichten.

4.
Wenn der nationale Beobachter auf einer Tonnare eingesetzt wird, hat er die Aufgabe,

a)
die von den zuständigen Behörden des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats ausgestellte Entnahmegenehmigung zu überprüfen;
b)
die Angaben in der Verarbeitungs- und/oder der Entnahmeerklärung des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, des Vertreters des Kapitäns oder des Betreibers der Tonnare zu überprüfen.

5.
Der nationale Beobachter nimmt auch wissenschaftliche Aufgaben wahr; so erhebt er auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS alle von der Kommission verlangten, erforderlichen Daten.

II.
Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

1.
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Betreiber von Farmen und Tonnaren und Kapitäne von Ringwadenfängern oder die Vertreter der Kapitäne unter seiner Gerichtsbarkeit, einen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 einzusetzen.
2.
Die regionalen ICCAT-Beobachter werden alljährlich vor dem 1. April oder sobald dies praktisch möglich ist ernannt und in Farmen, Tonnaren und an Bord der Ringwadenfänger unter der Flagge von Mitgliedstaaten eingesetzt, die das regionale Beobachterprogramm der ICCAT umsetzen. Für jeden regionalen Beobachter wird eine entsprechende ICCAT-Beobachterkarte ausgestellt.
3.
Beide Parteien unterzeichnen einen Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten des regionalen ICCAT-Beobachters und des Kapitäns des Fischereifahrzeugs oder des Betreibers der Farm oder der Tonnare festgelegt sind.
4.
Für das ICCAT-Beobachterprogramm wird ein Handbuch erstellt.

A.
Qualifikationsprofil regionaler ICCAT-Beobachter

Die regionalen ICCAT-Beobachter verfügen über die folgenden, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:
a)
ausreichende, zur Identifizierung von Fischarten und Fanggeräten notwendige Erfahrung;
b)
zufriedenstellende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT und der ICCAT-Ausbildungsleitlinien;
c)
sie sind in der Lage, genau zu beobachten und Informationen richtig aufzuzeichnen;
d)
sie sind in der Lage, Videoaufzeichnungen auszuwerten;
e)
soweit möglich, zufriedenstellende Kenntnis der Sprache des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Schiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Farm oder die Tonnare zuständig ist, in dem oder für die sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

B.
Pflichten regionaler ICCAT-Beobachter

1.
Regionale ICCAT-Beobachter

a)
haben die fachliche Ausbildung abgeschlossen, das in den ICCAT-Leitlinien vorgeschrieben ist;
b)
sind Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten oder einer der Parteien und nach Möglichkeit nicht Staatsangehörige des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge der Ringwadenfänger führt, des beobachteten Mitgliedstaats oder der beobachteten Partei, der bzw. die für die Farm oder die Tonnare zuständig ist;
c)
sind in der Lage, die in Teil II Abschnitt C festgelegten Aufgaben wahrzunehmen;
d)
sind in dem vom ICCAT-Sekretariat geführten Verzeichnis der regionalen ICCAT-Beobachter ausgewiesen;
e)
sind an der Fischerei auf Roten Thun weder finanziell noch als Nutznießer beteiligt.

2.
Regionale ICCAT-Beobachter behandeln alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge von Ringwadenfängern, Farmen und Tonnaren vertraulich und erkennen diese Anforderung als Voraussetzung für die Ernennung zum regionalen ICCAT-Beobachter schriftlich an.
3.
Regionale ICCAT-Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Mitgliedstaats oder der Partei ergeben, dessen bzw. deren Flagge das Schiff führt, und dessen Gerichtsbarkeit das Schiff, die Farm oder die Tonnare untersteht, dem bzw. der sie als regionale ICCAT-Beobachter zugeteilt sind.
4.
Regionale ICCAT-Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal der Farm und der Tonnare gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben regionaler ICCAT-Beobachter oder die in diesem Anhang beschriebenen Pflichten der Schiffsbesatzung und des Personals der Farm und der Tonnare beeinträchtigen.

C.
Aufgaben des regionalen ICCAT-Beobachters

1.
Der regionale ICCAT-Beobachter hat insbesondere die Aufgabe,

a)
im Allgemeinen:

i)
die Einhaltung der einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT bei der Fischerei und Aufzucht von Rotem Thun zu beobachten und zu überwachen;
ii)
wissenschaftliche Aufgaben wahrzunehmen, beispielsweise auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS gemäß den Anforderungen der Kommission Proben zu nehmen oder Daten zu Aufgabe II zu erheben;
iii)
Schiffe zu sichten und zu erfassen, die mutmaßlich Fangtätigkeiten betreiben, die gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen, und den Namen den Namen und die ICCAT-Nummer des betreffenden Fischereifahrzeugs zu überprüfen und erfassen;
iv)
etwaige weitere von der Kommission vorgesehene Aufgaben wahrzunehmen;

b)
in Bezug auf die Fangtätigkeiten von Ringwadenfängern oder Tonnaren:

i)
die ausgeführten Fangtätigkeiten zu beobachten und zu melden;
ii)
die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Logbucheinträge zu überprüfen;

c)
in Bezug auf die erste Umsetzung aus Ringwadenfängern oder Tonnaren in Transportkäfige:

i)
die durchgeführten Umsetzvorgänge zu erfassen und zu melden;
ii)
die Position des Schiffs während der Umsetzung zu überprüfen;
iii)
gegebenenfalls alle Videoaufzeichnungen zu dem betreffenden Umsetzvorgang zu überprüfen und auszuwerten;
iv)
die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu schätzen und das Ergebnis in der ITD zu erfassen;
v)
einen Tagesbericht über die Umsetztätigkeiten von Ringwadenfängern zu erstellen;
vi)
die Ergebnisse der Auswertungen zu erfassen und zu melden;
vii)
die Angaben in der Voranmeldung der Umsetzung gemäß Artikel 40, in der ITD gemäß Artikel 42 und im eBCD zu überprüfen;
viii)
zu überprüfen, dass die ITD gemäß Artikel 42 an den Kapitän des Schleppers oder den Betreiber Farm oder der Tonnare übermittelt wird;
ix)
bei Kontrollumsetzungen die Siegelnummer zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Siegel so angebracht sind, dass die Türen nicht geöffnet werden können, ohne dabei die Siegel zu verletzen;

d)
bei Einsetzvorgängen die während des Einsetzens in die Käfige von der Kamera aufgenommenen Videoaufzeichnungen zu überprüfen, um rechtzeitig die Anzahl der eingesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, damit der Betreiber der Farm die entsprechende Einsetzerklärung ausfüllen kann;
e)
in Bezug auf die Überprüfung von Daten:

i)
die Angaben in den ITDs, den Einsetzerklärungen und im eBCD — auch durch die Auswertung von Videoaufzeichnungen — zu überprüfen und zu zertifizieren;
ii)
einen Tagesbericht über die Umsetztätigkeiten von Ringwadenfängern, Farmen und Tonnaren zu erstellen;
iii)
wenn der betreffende Vorgang mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT im Einklang steht und die in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben mit den Beobachtungen des regionalen ICCAT-Beobachters übereinstimmen, die ITDs, die Einsetzerklärungen und das eBCD zu unterzeichnen, wobei der Name und die ICCAT-Nummer gut lesbar sein müssen, bzw. auf den betreffenden ITDs und Einsetzerklärungen oder dem betreffenden eBCD oder beiden im Falle von Meinungsverschiedenheiten seine Anwesenheit zu verzeichnen und die Gründe für die Meinungsverschiedenheit anzugeben, wobei insbesondere die Vorschriften oder Verfahren zu nennen sind, die aus Sicht des regionalen ICCAT-Beobachters missachtet wurden;

f)
in Bezug auf Freisetzungen:

i)
bei Freisetzungen vor dem Einsetzen in Käfige: den Vorgang der Freisetzung aus der Ringwade oder dem Transportkäfig gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu beobachten und zu melden;
ii)
bei Freisetzungen nach dem Einsetzen in Käfige: die Vorsortierung von Fischen und die anschließende Freisetzung gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu beobachten und zu melden, wobei auch überprüft wird, ob die die Videoaufzeichnung der Vorsortierung den in Anhang X festgelegten Mindeststandards für die Qualität von Videoaufzeichnungen entspricht, und die Anzahl der freigesetzten Exemplare von Rotem Thun bestimmt wird;
iii)
in beiden Fällen: die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Partei ausgestellte Freisetzungsanweisung sowie die Angaben des abgebenden Betreibers oder des Farmbetreibers in der Freisetzungserklärung zu überprüfen;

g)
in Bezug auf Entnahmevorgänge in Farmen:

i)
die Entnahmegenehmigung zu überprüfen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei ausgestellt wurde, der bzw. die für die Farm zuständig ist;
ii)
die Angaben des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, seines Vertreters oder des Betreibers der Farm in der Verarbeitungserklärung und der Entnahmeerklärung zu überprüfen;

h)
in Bezug auf Meldungen:

i)
das Vorhandensein jeglicher Art von Markierung zu erfassen und zu überprüfen, einschließlich natürlicher Kennzeichen, sowie etwaige Anzeichen für unlängst entfernte Markierungen zu melden; bei elektronisch gekennzeichneten Exemplaren von Rotem Thun: gemäß den SCRS-Leitlinien eine vollständige biologische Probenahme (Otolithen, Wirbelsäule und genetische Probe) durchzuführen;
ii)
allgemeine Berichte zu erstellen, in denen die gemäß Abschnitt C erhobenen Angaben zusammengefasst werden, und dem Kapitän des Fischereifahrzeugs sowie dem Betreiber der Farm Gelegenheit zur Ergänzung des Berichts durch etwaige relevante Informationen zu geben;
iii)
die allgemeinen Berichte gemäß Buchstabe h Ziffer ii binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zur Weiterleitung an das ICCAT-Sekretariat der Stelle zu übermitteln, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt;
iv)
wenn der regionale ICCAT-Beobachter einen etwaigen Verstoß gegen eine ICCAT-Empfehlung feststellt, die betreffenden Informationen unverzüglich der Stelle zu übermitteln, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt, die diese Informationen dann unverzüglich der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaat, des für die Tonnare oder des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats und dem ICCAT-Sekretariat übermittelt; die Stelle, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt, richtet zu diesem Zweck ein System zur sicheren Übermittlung dieser Informationen ein;
v)
nach Möglichkeit Belege (z. B. Fotos, Videoaufzeichnungen) für festgestellte potenzielle Verstöße einzuholen und sie dem regionalen ICCAT-Beobachterbericht beizufügen.

D.
Pflichten des Flaggenmitgliedstaats, des für die Tonnare und des für die Farmen zuständigen Mitgliedstaats

1.
Der Flaggenmitgliedstaat, der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat und der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat stellen sicher, dass der regionale ICCAT-Beobachter insbesondere

a)
Zugang hat zur Besatzung des Ringwadenfängers und zum Personal der Thunfischfarm und der Tonnare sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen, Anlagen und den Aufzeichnungen der Kontrollkamera;
b)
auf Anfrage und im Interesse der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dem Programm für regionale ICCAT-Beobachter Zugang zu folgenden Anlagen hat, sofern das Schiff, dem er zugeteilt ist, entsprechend ausgerüstet ist:

i)
Satellitennavigationsausrüstung,
ii)
Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb,
iii)
elektronischen Kommunikationsmitteln;

c)
was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichgestellt wird;
d)
auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben erhält.

2.
Der Flaggenmitgliedstaat, der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat und der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Kapitäne und Besatzungsmitglieder sowie die Eigentümer von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.
3.
Dem Flaggenmitgliedstaat, dem für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat werden im Einklang mit gegebenenfalls geltenden Vertraulichkeitsvorschriften Kopien aller Rohdaten, Zusammenfassungen und Berichte im Zusammenhang mit der Fangreise zur Verfügung gestellt. Die Berichte der regionalen ICCAT-Beobachter werden dem Durchführungsausschuss und dem SCRS vorgelegt.
4.
Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats können beantragen, dass der für sie tätige regionale ICCAT-Beobachter ersetzt wird, wenn dieser Beobachter nachweislich die Pflichten nach dieser Verordnung nicht erfüllt oder die Aufgaben nach dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Diese Fälle werden dem Panel 2 gemeldet.

E.
Gebühren und Organisation

1.
Die Kosten für die Durchführung des Programms für regionale ICCAT-Beobachter tragen die Betreiber der Thunfischfarmen und der Tonnaren sowie die Eigner der Rindwadenfänger. Die Gebühr wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Programms berechnet und auf ein Sonderkonto des ICCAT-Sekretariats für die Durchführung des Programms für regionale ICCAT-Beobachter eingezahlt.
2.
Kein regionaler ICCAT-Beobachter wird einem Schiff, einer Tonnare oder einer Thunfischfarm zugewiesen, wenn die Gebühren nach Maßgabe dieses Anhangs nicht entrichtet wurden

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