ANHANG IX VO (EU) 2023/2053
ICCAT-REGELUNG GEMEINSAMER INTERNATIONALER INSPEKTIONEN
Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) und auf ihrer Jahrestagung 2008 in Marrakesch hat die ICCAT Folgendes vereinbart:
Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT-Kommission, zur Gewährleistung der Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:
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I.
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ERNSTHAFTE VERSTÖẞE
- 1.
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Im Sinne dieser Verfahren bezeichnet ein ernsthafter Verstoß einen der folgenden Verstöße gegen die Bestimmungen der von der ICCAT-Kommission angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
- a)
- Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;
- b)
- Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der ICCAT-Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. erhebliche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;
- c)
- Fischfang in einem Schongebiet;
- d)
- Fischfang während einer Schonzeit;
- e)
- absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;
- f)
- erheblicher Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Vorschriften;
- g)
- Einsatz verbotener Fanggeräte;
- h)
- Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;
- i)
- Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;
- j)
- mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;
- k)
- Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;
- l)
- absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzung des VMS;
- m)
- sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;
- n)
- Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;
- o)
- Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb eines Schiffs ohne VMS;
- p)
- Umsetzen ohne ITD;
- q)
- Umladen auf See.
- 2.
- Im Falle des Anbordgehens (Boarding) und der Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der der bevollmächtigte Inspektor eine Tätigkeit oder Umstände beobachtet, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats der Inspektionsschiffe umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In solchen Fällen unterrichtet der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.
- 3.
- Der ICCAT-Inspektor verzeichnet im Logbuch des Fischereifahrzeugs die durchgeführten Inspektionen und etwaige festgestellte Verstöße.
- 4.
- Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.
- 5.
- Wird das Schiff nicht in einen Hafen beordert, so übermittelt der Flaggenmitgliedstaat innerhalb angemessener Fristen der Kommission eine Begründung, die diese an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet, das sie anderen Vertragsparteien auf Anfrage zugänglich macht.
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II.
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DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN
- 6.
- Die Inspektionen werden von den von den Vertragsparteien bezeichneten Inspektoren durchgeführt. Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten Inspektoren werden der ICCAT-Kommission mitgeteilt.
- 7.
- Schiffe, die internationale Boarding- und Inspektionsaufgaben im Einklang mit diesem Anhang wahrnehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT-Kommission zugelassen und vom ICCAT Sekretariat ausgegeben wird. Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen Parteien unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung.
- 8.
- Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich.
- 9.
- Vorbehaltlich der vereinbarten Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartigen Fisch fängt, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Schiff nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10 an Bord zu gehen und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän ermöglicht dem Inspektionsteam die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge oder des Fanggeräts sowie aller einschlägigen Unterlagen, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Schiffs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission beachtet werden. Des Weiteren kann der Inspektor alle Erklärungen verlangen, die für notwendig gehalten werden.
- 10.
- Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. Das Inspektionsteam ist so klein wie möglich, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können.
- 11.
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Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch den unter Nummer 8 genannten Dienstausweis aus. Der Inspektor beachtet allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffs und seiner Besatzung, beschränkt die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeidet, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde.
Jeder Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Vergewisserung, dass die Empfehlungen der ICCAT-Kommission, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs gelten, eingehalten werden. Bei seinen Inspektionen kann der Inspektor vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektor erstellt einen Kontrollbericht in der von der ICCAT-Kommission genehmigten Form. Der Inspektor unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die dem Schiffskapitän sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese.
- 12.
- Eine Kopie des Berichts wird dem Schiffskapitän des Schiffs und der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs und an die ICCAT-Kommission weiterleitet. Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so unterrichtet der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.
- 13.
- Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen.
- 14.
- Die Inspektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Bestimmungen im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung wahr; er untersteht bei seinem Einsatz jedoch weiterhin seinen nationalen Behörden und bleibt ihnen gegenüber verantwortlich.
- 15.
- Die Vertragsparteien prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der ICCAT-Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen dieser Bestimmungen ergeben, auf der gleichen Grundlage und nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragspartei ist gemäß dieser Nummer jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im Land des Inspektors hätte. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen dieser Bestimmungen vorgelegten Berichts zu erleichtern.
- 16.
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- a)
- Die Vertragsparteien unterrichten die ICCAT-Kommission jährlich zum 15. Februar über ihre vorläufigen Pläne für die Durchführung von Inspektionen im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Empfehlung in dem betreffenden Kalenderjahr; die ICCAT-Kommission kann den Vertragsparteien Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen nationalen Maßnahmen machen, einschließlich der Anzahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe.
- b)
- Die in der ICCAT-Empfehlung 19-04 enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsparteien anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; eine solche Vereinbarung wird der ICCAT-Kommission mitgeteilt. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT-Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
- 17.
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- a)
- Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Kontrolle stattfindet. Der Inspektor gibt in seinem Inspektionsbericht das Teilgebiet an, für das die Inspektion stattfand, und beschreibt etwaige festgestellte Verstöße.
- b)
- Der Inspektor ist befugt, alle in Gebrauch oder an Bord befindlichen Fanggeräte zu inspizieren.
- 18.
- Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, das scheinbar gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission verstoßen, eine von der ICCAT-Kommission zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Inspektionsbericht fest.
- 19.
- Der Inspektor kann das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das der Inspektor für erforderlich hält, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt.
- 20.
- Der Inspektor kann erforderlichenfalls alle Fänge an Bord inspizieren, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen.
- 21.
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Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:
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