ANHANG X VO (EU) 2023/2053

FÜR UMSETZ-, EINSETZ- UND FREISETZUNGSVORGÄNGE GELTENDE MINDESTNORMEN FÜR VIDEOAUFZEICHNUNGEN

1.
Für Videoaufnahmen von Umsetz-, Einsetz- und Freisetzungsvorgängen gemäß dieser Verordnung gilt das folgende Verfahren:

a)
Zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung werden die Nummer der ICCAT-Umsetz- oder Einsetzgenehmigung oder der Freisetzungsanweisung und die Netzkäfignummer(n) (gemäß der Umsetzerklärung — ITD) angezeigt.
b)
Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.
c)
Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgang erfassen.
d)
Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgangs sowie für Umsetz- und Einsetzvorgänge Aufnahmen, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.
e)
Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl und gegebenenfalls das Gewicht von umgesetztem, eingesetztem oder freigesetztem Roten Thun bestimmen zu können.
f)
Eine Kopie der Videoaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des abgebenden Schiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare.
g)
Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter und/oder dem nationalen Beobachter zur Verfügung gestellt. Der regionale ICCAT-Beobachter und/oder nationale Beobachter versieht es unverzüglich mit seinem Monogramm, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.

2.
Jeder betroffene Flaggenmitgliedstaat und jeder für die Tonnare und für die Farmen zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.

Unzureichende Qualität der Videoaufnahmen

3.
Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl und gegebenenfalls das Gewicht von umgesetztem, eingesetztem oder freigesetztem Roten Thun bestimmen zu können, wird der Vorgang unter Einhaltung der nachstehenden Schritte wiederholt, bis die Qualität der Videoaufzeichnung ausreichend ist:

a)
bei einem Umsetzvorgang ist der betreffende Umsetzvorgang gemäß Artikel 43a (Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen) zu wiederholen.

Bei Umsetzungen, bei denen der Fisch aus einer Tonnare kommt, kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die freiwillige Umsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert;

b)
bei einem Einsetzvorgang ist der betreffende Einsetzvorgang gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 3 zu wiederholen.

Beim neuen Einsetzvorgang muss der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt werden;

c)
bei Freisetzungen ist die Vorsortierung der freizusetzenden Fische gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu wiederholen.

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