ANHANG X VO (EU) 2023/2053
MINDESTSTANDARDS FÜR VIDEOAUFZEICHNUNGEN
Umsetzvorgänge
- 1.
- Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.
- 2.
- Die Originalaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des Fangschiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare.
- 3.
- Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem an Bord des Ringwadenfängers anwesenden regionalen ICCAT-Beobachter und eine dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übermittelt, wobei letztere die ITD und die entsprechenden Fänge, auf die sie sich bezieht, begleitet. Dieses Verfahren gilt nur für nationale Beobachter bei Umsetzungen zwischen Schleppern.
- 4.
- Die Nummer der ICCAT-Umsetzgenehmigung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung oder in beiden Fällen angezeigt..
- 5.
- Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.
- 6.
- Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn der Umsetzung sowie Aufnahmen, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.
- 7.
- Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Umsetzvorgang erfassen.
- 8.
- Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.
- 9.
- Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, wird eine Kontrollumsetzung durchgeführt. Der Betreiber kann bei den Flaggenbehörden des Schiffes oder der Tonnare eine Kontrollumsetzung beantragen. Verlangt der Unternehmer eine solche Kontrollübertragung nicht oder ist das Ergebnis dieser freiwilligen Übertragung nicht zufriedenstellend, so fordern die Kontrollbehörden so viele Kontrollübertragungen wie nötig an, bis eine Videoaufzeichnung von ausreichender Qualität vorliegt. Bei diesen Kontrollumsetzungen wird die Umsetzung des gesamten Roten Thuns vom annehmenden Netzkäfig in einen anderen, leeren Netzkäfig durchgeführt. Kommt der Fisch aus einer Tonnare, so kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die Kontrollumsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert.
Einsetzen in Netzkäfige
- 1.
- Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Einsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.
- 2.
- Die Originalaufzeichnung verbleibt in der Thunfischfarm, gegebenenfalls während der gesamten Laufzeit der Genehmigung.
- 3.
- Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter übergeben.
- 4.
- Die Nummer der ICCAT-Einsetzgenehmigung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung oder in beiden Fällen angezeigt.
- 5.
- Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.
- 6.
- Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Einsetzens und lässt erkennen, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.
- 7.
- Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Einsetzvorgang erfassen.
- 8.
- Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.
- 9.
- Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Einsetzung. Bei der neuerlichen Einsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt.
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