ANHANG XI VO (EU) 2023/2053

NORMEN UND VERFAHREN FÜR STEREOKAMERASYSTEME BEI EINSETZVORGÄNGEN

A.
Verwendung von Stereokamerasystemen

Bei der Verwendung der nach Artikel 51 dieser Verordnung bei Einsetzvorgängen vorgeschriebenen Stereokamerasysteme ist Folgendes zu beachten:
1.
Die Beprobungsintensität bei lebenden Fischen beträgt mindestens 20 % der Menge Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird. Sofern dies technisch möglich ist, sollten lebende Fische sequentiell beprobt werden, wobei jedes fünfte Exemplar zu messen ist; eine solche Probe besteht aus Fischen, die in einer Entfernung von 2 m bis 8 m von der Kamera gemessen werden.
2.
Die Abmessungen der Umsetzungsschleuse, die den abgebenden Netzkäfig mit dem annehmenden Netzkäfig verbindet, dürfen eine Breite von 10 m und eine Höhe von 10 m nicht überschreiten.
3.
Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, für ein und denselben Einsatzvorgang mehr als einen Umrechnungsalgorithmus anzuwenden; entsprechend der Größenkategorie des beim Einsetzen gemessenen Fischs werden für die Umrechnung der Länge bis zur Schwanzflossengabelung in Gesamtgewicht die aktuellsten vom SCRS aufgestellten Algorithmen herangezogen.
4.
Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von 2 m bis 8 m validiert werden.
5.
Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms ist die Fehlermarge anzugeben, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und +/– 5 % nicht übersteigen darf.
6.
Der Bericht über die Ergebnisse des Stereokameraprogramms umfasst Einzelheiten zu allen vorstehend angeführten technischen Spezifikationen, einschließlich der Beprobungsintensität, der Art und Weise der Probenentnahme, der Entfernung von der Kamera, der Abmessungen der Umsetzschleuse und der Algorithmen (Verhältnis Länge/Gewicht). Der SCRS überprüft diese Spezifikationen und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen zu ihrer Änderung ab.
7.
Sind die Stereokameraaufnahmen zu schlecht, um das Gewicht des eingesetzten Roten Thuns schätzen zu können, ordnen die Behörden des für das Fangschiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats einen neuen Einsetzvorgang an.

B.
Präsentation und Nutzung der Programmergebnisse

1.
Bei gemeinsamen Fangeinsätzen und für eine Aufzuchtanlage bestimmten Tonnarefängen, die nur eine Partei und/oder einen Mitgliedstaat betreffen, werden Entscheidungen über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Gesamtfänge der Tonnare getroffen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, die mehr als eine Partei und/oder mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, wird die Entscheidung über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf die Einsetzvorgänge getroffen, es sei denn, alle Behörden der Flaggenparteien und/oder der Mitgliedstaaten der am gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fangschiffe haben etwas anderes vereinbart.
2.
Innerhalb von 15 Tagen nach dem Einsetzdatum legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Kommission einen Bericht einschließlich der folgenden Unterlagen vor:

a)
technischer Bericht über das Stereokamerasystem, der Folgendes umfasst:

allgemeine Informationen: Art, Ort, Netzkäfig, Datum, Algorithmus;

Angaben zur Größenstatistik: Durchschnittsgewicht und -länge, Minimalgewicht und -länge, Maximalgewicht und -länge, Anzahl beprobter Fische, Gewichtsverteilung, Größenverteilung;

b)
ausführliche Programmergebnisse mit Angaben zu Größe und Gewicht jedes beprobten Fisches;
c)
Einsetzbericht, der Folgendes umfasst:

allgemeine Angaben zum Vorgang: Nummer des Einsetzvorgangs, Name der Thunfischfarm, Nummer des Netzkäfigs, Nummer der BCD Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung, Name und Flagge des Fangschiffs oder der Tonnare, Name und Flagge des Schleppers, Datum des Einsatzes des Stereokamerasystems und Name der Filmdatei;

zur Umrechnung von Länge in Gewicht verwendeter Algorithmus;

Vergleich zwischen den in den BCD gemeldeten Mengen und den mit der Stereokamera ermittelten Mengen in Anzahl Fische, Durchschnittsgewicht und Gesamtgewicht (die Differenz wird nach folgender Formel berechnet: (Stereokamerasystem — BCD)/Stereokamerasystem * 100);

Fehlermarge des Systems;

bei Einsetzberichten zu gemeinsamen Fangeinsätzen/Tonnaren umfasst der letzte Einsetzbericht auch eine Zusammenfassung aller Angaben der vorangegangenen Einsetzberichte.

3.
Bei Erhalt des Einsetzberichts treffen die Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Maßnahmen, die je nach den nachstehend genannten Sachlagen erforderlich sind:

a)
Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse:

keine Freisetzungsanweisung;

die Angaben im BCD zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht werden (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras oder alternativer Techniken ergibt) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.

b)
Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt unter dem niedrigsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:

Freisetzungsanweisung unter Verwendung des niedrigsten Werts der Spanne der Stereokameraergebnisse;

Freisetzung im Einklang mit dem Verfahren in Artikel 41 Absatz 2 und Anhang XII;

im Anschluss an die Freisetzung werden die Angaben in den BCD zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras ergibt, abzüglich der Anzahl der freigesetzten Fische) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.

c)
Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt über dem höchsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:

keine Freisetzungsanweisung;

im BCD werden die Angaben zum Gesamtgewicht (unter Verwendung des höchstens Werts innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse), zur Anzahl Fische (unter Verwendung der Kontrollkameraergebnisse) und zum Durchschnittsgewicht entsprechend geändert.

4.
Bei jeder relevanten Änderung des BCD müssen die in Abschnitt 2 eingetragenen Werte (Anzahl und Gewicht) mit den Angaben in Abschnitt 6 übereinstimmen, und die Werte in den Abschnitten 3, 4 und 6 dürfen nicht höher sein als diejenigen in Abschnitt 2.
5.
Im Falle des Ausgleichs von Differenzen, die in individuellen Einsetzberichten bei allen Einsetzungen aus einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einer Tonnare festgestellt wurden, werden — unabhängig davon, ob eine Freisetzung notwendig ist oder nicht — alle betroffenen BCD auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Stereokameraergebnisse geändert. Die BCD, die die Mengen freigesetzten Roten Thuns betreffen, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln. Die BCD, die nicht freigesetzt wurden, bei denen jedoch die Ergebnisse aus den Stereokamerasystemen oder alternativen Techniken von den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen abweichen, werden ebenfalls geändert, um diese Differenzen widerzuspiegeln.

Die BCD, die die Fänge betreffen, aus denen Fische freigesetzt wurden, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.