ANHANG XII VO (EU) 2023/2053
FREISETZUNGSPROTOKOLL
Erteilung von Freisetzungsanweisungen
- 1.
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Freisetzungsanweisungen vor dem Einsetzen in Netzkäfige werden wie folgt erteilt:
durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei des abgebenden Betreibers, wenn die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Voranmeldung der Umsetzung den Umsetzungsvorgang gemäß Artikel 46 nicht genehmigt, oder
durch die zuständige Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei, wenn die Einsetzgenehmigung von der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nicht innerhalb eines Monats nach Beantragung der Einsetzgenehmigung gemäß Artikel 45d Absatz 8 erteilt wurde.
- 2.
-
Freisetzungsanweisungen nach dem Einsetzen in Netzkäfige werden wie folgt erteilt:
von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, ausgestellt, wenn nach den Verfahren gemäß Artikel 50 Absätze 7 bis 9 festgestellt wird, dass das Gewicht beim Einsetzen in Netzkäfige das gemeldete Fanggewicht übersteigt. Die Freisetzungsanweisung wird den zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei mitgeteilt, die sie dem betreffenden Betreiber einer Thunfischfarm übermitteln, oder
von den zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ausgestellt, wenn für die nach der Entnahme verbliebenen Fische kein eBCD vorliegt oder wenn bei einer Bewertung der Übertragung oder Kontrollumsetzung eine Überzahl an Fischen festgestellt wurde.
In den Fällen gemäß dem ersten Absatz von Nummer 2 wird das Gesamtgewicht des freizusetzenden Roten Thuns in eine entsprechende Anzahl von Exemplaren umgerechnet, indem das durchschnittliche Gewicht zugrunde gelegt wird, das sich aus der Analyse der Stereokamera-Videoaufnahmen bei den jeweiligen Einsetzvorgängen ergibt, die von den zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei gemäß Artikel 51 Absatz 1 vorgenommen wurde.
Sortierung von Fischen vor der Freisetzung
- 3.
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Vor der Freisetzung aus einem Aufzuchtkäfig stellen die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei sicher, dass
der freizusetzende Fisch sortiert und in ein leeres Transportnetz umgesetzt wird, und die Umsetzung des Fischs in das Transportnetz durch eine Kontrollkamera im Wasser gemäß den Mindeststandards in Anhang X überwacht wird;
die Anzahl der zur Freisetzung sortierten Fische der Freisetzungsanweisung entspricht.
- 4.
- Die Vorsortierung der Fische erfolgt in Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters.
Aufzeichnung der Freisetzung per Videokamera
- 5.
- Die Freisetzung von Rotem Thun aus Transportnetzen oder Aufzuchtkäfigen ins Meer wird durch eine Kontrollkamera aufgezeichnet. Alle Freisetzungen ins Meer werden von einem regionalen ICCAT-Beobachter beobachtet.
Berichterstattung
- 6.
- Für jede durchgeführte Freisetzung füllt der für die Freisetzung verantwortliche abgebende Betreiber oder Betreiber einer Thunfischfarm einen Freisetzungsbericht unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt 13 dieses Anhangs aus.
- 7.
- Der regionale ICCAT-Beobachter überprüft die Angaben in der Freisetzungserklärung. Der abgebende Betreiber oder Betreiber einer Thunfischfarm übermittelt seinen Behörden die Freisetzungserklärung innerhalb von 48 Stunden nach der Freisetzung zur Weiterleitung an das ICCAT-Sekretariat.
Allgemeine Bestimmungen
- 8.
- Freisetzungen aus Ringwadennetzen, Tonnaren oder Transportnetzen sind unmittelbar nach Erhalt der Freisetzungsanweisung durchzuführen.
- 9.
- Die Freisetzung aus Farmen erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Einsetzvorgang des betreffenden Fisches und in einer Entfernung von mindestens 10 Meilen von der Farm. Bei Freisetzungen von weniger als 5 Tonnen Rotem Thun können die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei für die Freisetzung eine kürzere Entfernung von zumindest 5 Meilen festlegen.
- 10.
- Der Kapitän des Schleppers oder der Betreiber der Thunfischfarm sind für das Überleben des Fisches verantwortlich, bis die Freisetzung stattgefunden hat.
- 11.
- Die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei können jede zusätzliche Maßnahme treffen, die sie für erforderlich halten, um zu gewährleisten, dass die Freisetzung zu einer Zeit und an einem Ort stattfindet, die am ehesten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Fisch zum Bestand zurückkehrt.
- 12.
- Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für die Freisetzung von Rotem Thun aus Tonnaren infolge des Hebens des Fanggeräts nach Beendigung der Tätigkeit.
- 13.
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VORLAGE FÜR DEN FREISETZUNGSBERICHT:
ICCAT-Freisetzungsbericht Dokumentnummer: - 1 —
- ANGABEN ZUM FANG/ZUM EINSETZEN IN NETZKÄFIGE
Farm/Fangschiff/Tonnare/Schlepper, der/die/das die Freisetzung vornimmt:
ICCAT-Registernummer:
Referenz der Freisetzungsanweisung:
Fangschiff(e)/Tonnare(1):
JFO-Nummer:
Nummer der Einsetzgenehmigung(en)(1):
Nummer des Freisetzungskäfigs/der Freisetzungskäfige
eBCD-Referenz(en):
Nummer der Freisetzungsgenehmigung:
- 2 —
- ANGABEN ZUR FREISETZUNG
Art der Freisetzung(3):
Datum der Freisetzung:
Name des Schleppers:
ICCAT-Registernummer:
Flagge:
Sortierung von Fischen vor der Freisetzung:
Nummer des Überprüfungskäfigs:
Nummer des Freisetzungskäfigs:
Anzahl der freigesetzten Exemplare von Rotem Thun:
Gewicht des freigesetzten Roten Thuns (kg):
Name, Datum und Unterschrift des Betreibers(2): Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters: Anwesenheit eines Beobachters
(J/N)
Gründe für eine Meinungsverschiedenheit: Nicht eingehaltene Vorschriften oder Verfahren:
Fußnote(n):
- (1)
Nur für Freisetzungen aus Thunfischfarmen.
- (2)
Unterschrift des Betreibers der Thunfischfarm bei Freisetzungen aus Thunfischfarmen oder des Kapitäns des Fischereifahrzeugs bei Freisetzungen, die Fangschiffen oder Schleppern angeordnet wurden.
- (3)
Freisetzung nach Abschluss der Einsetzberichte; nach der Entnahme verbliebene Exemplare von Rotem Thun, für die kein eBCD vorliegt; Überzahl an Rotem Thun, die bei einer Bewertung der Kontrollumsetzung oder Übertragung festgestellt wurde.
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