ANHANG XIII VO (EU) 2023/2053

Umgang mit totem oder fehlendem Fisch

A.
Register der toten oder fehlenden Exemplare von Rotem Thun

1.
Die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die bei einem Vorgang nach Maßgabe dieser Verordnung verendet sind, wird im Fall eines Umsetzungsvorgangs und der damit zusammenhängenden Beförderung vom abgebenden Betreiber oder im Fall eines Einsetzvorgangs oder von Aufzuchttätigkeiten vom Betreiber der Thunfischfarm gemeldet und von der jeweiligen Quote des betreffenden Mitgliedstaats abgezogen.
2.
Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „fehlender Fisch” die Anzahl fehlender Exemplare von Rotem Thun, die nach der Feststellung etwaiger Differenzen bei der Untersuchung gemäß Artikel 50 dieser Verordnung nicht auf Sterblichkeiten zurückzuführen ist.

B.
Umgang mit Fisch, der beim Fang oder bei der ersten Umsetzung verendet

1.
Exemplare von Rotem Thun, die beim Fang und bei der ersten Umsetzung von einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare verenden, werden im Logbuch des Ringwadenfängers oder dem täglichen Fangbericht der Tonnare vermerkt und in der IDT sowie in Abschnitt 4 (Angaben zur Umsetzung) des eBCD eingetragen.
2.
Das eBCD wird dem Kapitän des Schleppers mit den ausgefüllten Abschnitten 2 (Fangangaben), 3 (Handelsangaben) und 4 (Angaben zur Umsetzung), einschließlich der Unterabschnitte „toter Fisch” , zur Verfügung gestellt.
3.
In Abschnitt 2 (Fangangaben) des eBCD werden alle gefangenen Exemplare von Rotem Thun vermerkt. Die in den Abschnitten 3 (Handelsangaben) und 4 (Angaben zur Umsetzung) des eBCD (einschließlich der Unterabschnitte „toter Fisch” ) vermerkte Gesamtmenge entspricht der in Abschnitt 2 (Fangangaben) angegebenen Menge nach Abzug aller zwischen dem Fang und dem Abschluss der Umsetzung beobachteten Sterblichkeiten.
4.
Dem eBCD wird das Original der ITD gemäß dieser Verordnung beigefügt.
5.
Eine Kopie des eBCD, das den Abschnitt 8 (Handelsangaben) umfasst, wird ausgefüllt und dem Kapitän des Hilfsschiffs übermittelt, das den toten Roten Thun zur Küste bringt (oder verbleibt auf dem Fangschiff oder der Tonnare, wenn direkt an der Küste angelandet wird). Eine Kopie der ITD wird den Angaben zu totem Fisch und der Kopie des eBCD beigefügt.
6.
Die Mengen toter Fische werden im eBCD des Fangschiffs, das den Fang getätigt hat, oder — im Fall gemeinsamer Fangeinsätze — im eBCD entweder der beteiligten Fangschiffe oder eines Schiffs unter anderer Flagge, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt war, erfasst.

C.
Umgang mit Fisch, der bei weiteren Umsetzungen oder beim Transport verendet oder verloren geht

1.
Die Kapitäne der Schlepper melden unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt F alle Exemplare von Rotem Thun, die während des Transports verenden. Der Kapitän des Schleppers trägt jeden Fall verendeter oder verloren gegangener Fische in eine separate Zeile ein.
2.
Bei weiteren Umsetzungen übergibt der Kapitän des abgebenden Schleppers das Original des Berichts dem Kapitän des Schleppers, der den Roten Thun übernimmt, und behält eine Kopie des Berichts bis zum Ende der Fangsaison an Bord.
3.
Bei Ankunft eines Transportkäfigs in der Empfängerfarm übergibt der Kapitän des Schleppers der zuständigen Behörde des oder der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bzw. Partei die gesamte Dokumentation zu totem Fisch unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt F.
4.
Zur Feststellung der Quotenausschöpfung durch den Flaggenmitgliedstaat oder den für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat wird das Gewicht des während des Transports verendeten Fisches wie folgt geschätzt:

a)
Bei totem Fisch

i)
wird im Fall der Anlandung das tatsächliche Gewicht zum Zeitpunkt der Anlandung zugrunde gelegt;
ii)
wird im Fall des Rückwurfs der toten Fische das zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige ermittelte Durchschnittsgewicht der Exemplare von Rotem Thun auf die Anzahl der zurückgeworfenen Exemplare von Rotem Thun angewandt;

b)
bei Fisch, der zum Zeitpunkt der Untersuchung gemäß Artikel 50 als anderweitig verloren gegangen erachtet wird, wird das zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige ermittelte Durchschnittsgewicht der Exemplare von Rotem Thun auf die Anzahl der als verloren gegangen eingestuften Exemplare von Rotem Thun angewandt, wie es von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats anhand einer Analyse der Videoaufzeichnung der ersten Umsetzung im Rahmen dieser Untersuchung festgelegt wurde.

D.
Umgang mit Fisch, der bei Einsetzvorgängen verendet

Fisch, der bei Einsetzvorgängen verendet, wird von dem Betreiber der Thunfischfarm in der Einsetzerklärung angegeben. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Anzahl und das Gewicht der während Einsetzvorgängen verendeten Exemplare von Rotem Thun im entsprechenden Unterabschnitt des Abschnitts 6 (Angaben zum Zuchtbetrieb) angegeben werden.

E.
Umgang mit Fisch, der bei Aufzuchttätigkeiten verendet oder verloren geht

Der Betreiber der Thunfischfarm meldet der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats umgehend nach der Feststellung die Fälle, in denen Fische in der Farm verenden oder verloren gehen bzw. der Farm abhandenkommen, einschließlich mutmaßlich gestohlener oder entkommener Fische. Dem Bericht des Betreibers der Thunfischfarm werden die erforderlichen Belege beigefügt (z. B. Diebstahlanzeige oder Schadensbericht im Fall beschädigter Käfige). Nach Erhalt dieses Berichts nimmt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die erforderlichen Änderungen oder Streichungen im betreffenden eBCD vor (entsprechend den notwendigen Entwicklungen des eBCD-Systems).

F.
Berichtsvorlage

Bericht über Fisch, der bei weiteren Umsetzungen oder bei Schleppvorgängen verendet
SchlepperName
ICCAT-Nummer und Flagge
ITD-Nummer und Käfignummer
Name des Kapitäns
Fangschiff(e) / TonnareSchiffsname(n) / Name der Tonnare
ICCAT-Nummer und JFO-Nummer
eBCD-Nummer(n)
Früherer Schlepper (sofern zutreffend)Name
ICCAT-Nummer und Flagge
ITD-Nummer und Käfignummer
Gesamtzahl der als verendet gemeldeten Exemplare von Rotem Thun(*)
EmpfängerfarmPartei / Name / ICCAT-Nummer
Date=umAnzahl toter Exemplare von Rotem ThunUnterschrift des Kapitäns
INSGESAMT

Fußnote(n):

(*)

Bei weiteren Umsetzungen übergibt der Kapitän des abgebenden Schleppers dem Kapitän des übernehmenden Schleppers das Original des Berichts über die Sterblichkeiten.

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