ANHANG XV VO (EU) 2023/2053
MINDESTSTANDARDS FÜR DIE EINRICHTUNG EINES VMS IM ICCAT-KONVENTIONSGEBIET
- 1.
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Unbeschadet strengerer Anforderungen für bestimmte ICCAT-Fischereien, verwendet jeder Flaggenmitgliedstaat für seine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die berechtigt sind, in Gewässern außerhalb der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats zu fischen, ein VMS und
- a)
- verpflichtet seine Fischereifahrzeuge, mit einem autonomen, manipulationssicheren System ausgestattet zu sein, das kontinuierlich, automatisch und unabhängig von jeglichem Eingreifen Meldungen an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ” ) des Flaggenmitgliedstaats übermittelt, sodass Position, Kurs und Geschwindigkeit eines Fischereifahrzeugs vom betreffenden Flaggenmitgliedstaat nachverfolgt werden können,
- b)
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stellt sicher, dass das Satellitenüberwachungsgerät an Bord des Fischereifahrzeugs die folgenden Daten erfasst und kontinuierlich an das FÜZ des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt:
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Schiffskennzeichen,
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geografische Position des Schiffs (Länge und Breite) mit einer Fehlermarge von weniger als 500 m und einem Konfidenzintervall von 99 % sowie
- —
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Datum und Uhrzeit.
- c)
- stellt sicher, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats automatisch benachrichtigt wird, wenn die Kommunikation zwischen dem FÜZ und dem Satellitenüberwachungsgerät unterbrochen wird.
- d)
- stellt in Zusammenarbeit mit dem Küstenstaat sicher, dass die Positionsmeldungen, die die Schiffe, die seine Flagge führen, übermitteln, während sie in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaats tätig sind, auch automatisch und in Echtzeit an das FÜZ desjenigen Küstenstaats übertragen werden, der die Tätigkeit genehmigt hat. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung ist gebührend darauf zu achten, die Betriebskosten, die technischen Schwierigkeiten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Meldungen so gering wie möglich zu halten.
- e)
- stellt sicher, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats bzw. der Flaggenpartei und das FÜZ des Küstenstaats ihre Kontaktdaten austauschen und einander unverzüglich jede Änderung dieser Daten melden, um die Übermittlung und den Empfang von Positionsmeldungen gemäß Nummer 1 Buchstabe d zu erleichtern. Das FÜZ des Küstenstaats informiert das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats bzw. der Flaggenpartei über jede Unterbrechung beim Empfang der kontinuierlichen Positionsmeldungen. Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats bzw. der Flagggenpartei und dem FÜZ des Küstenstaats erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.
- 2.
- Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die VMS-Meldungen entsprechend Nummer 1 übermittelt und empfangen werden, und verwendet diese Informationen, um die Position der Schiffe, die seine Flagge führen, kontinuierlich zu verfolgen.
- 3.
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Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Kapitäne der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge dafür sorgen, dass die Satellitenüberwachungsgeräte dauerhaft und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten erfasst und für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe mindestens einmal alle zwei Stunden übermittelt werden. Darüber hinaus verpflichten die Mitgliedstaaten ihre Schiffsbetreiber, dafür zu sorgen, dass
- a)
- das Satellitenüberwachungsgerät in keiner Weise manipuliert wird,
- b)
- VMS-Daten in keiner Weise geändert werden,
- c)
- die an das Satellitenüberwachungsgerät angeschlossenen Antennen in keiner Weise in ihrer Funktion beeinträchtigt werden,
- d)
- das Satellitenüberwachungsgerät fest in das Fischereifahrzeug eingebaut ist und die Stromversorgung nicht absichtlich in irgendeiner Weise unterbrochen wird, sowie
- e)
- das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff entfernt wird, es sei denn, es handelt sich um eine Reparatur oder einen Austausch.
- 4.
- Bei technischem Versagen oder Ausfall des an Bord eines Fischereifahrzeugs eingebauten Satellitenüberwachungsgeräts muss dieses innerhalb eines Monats nach dem Defekt repariert oder ausgetauscht werden, es sei denn, das Schiff wurde gegebenenfalls von der Liste der zugelassenen großen Fischereifahrzeuge gestrichen; andernfalls oder im Falle von Schiffen, die nicht in der ICCAT-Liste der zugelassenen Schiffe erfasst sein müssen, verliert die Genehmigung zum Fischfang in Gebieten außerhalb der Gerichtsbarkeit der Flaggenpartei ihre Gültigkeit. Ein Schiff mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät darf keine Fangreise beginnen. Fällt ein Gerät während einer Fangreise aus oder tritt ein technisches Versagen ein, muss die Reparatur oder der Austausch erfolgen, sobald das Schiff in einen Hafen einläuft; das Fischereifahrzeug darf keine Fangreise beginnen, solange das Satellitenüberwachungsgerät nicht repariert oder ausgetauscht wurde.
- 5.
- Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Partei stellt sicher, dass ein Fischereifahrzeug mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät dem FÜZ mindestens einmal täglich über andere Kommunikationsmittel (Funk, webgestützte Meldung, E-Mail, Fax oder Telex) Berichte mit den in Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Daten übermittelt.
- 6.
- Mitgliedstaaten bzw. Parteien dürfen es einem Schiff lediglich dann gestatten, sein Satellitenüberwachungsgerät auszuschalten, wenn das Schiff längere Zeit keinen Fischfang betreibt (z. B. Reparatur im Trockendock) und die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenmitgliedstaats oder der betreffenden Flaggenpartei vorab davon unterrichtet werden. Bevor das Schiff den Hafen verlässt, muss das Satellitenüberwachungsgerät wieder aktiviert werden, die entsprechenden Daten erfassen und mindestens eine Meldung übermitteln.
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