ANHANG XVa VO (EU) 2023/2053

Verfahren für die Versiegelung von Transportkäfigen

1.
Vor dem Einsatz auf einem Ringwadenfänger, einer Tonnare oder einem Schlepper stellen die für das Programm für regionale ICCAT-Beobachter zuständige Stelle und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedem regionalen ICCAT-Beobachter und nationalen Beobachter unter ihrer jeweiligen Verantwortung mindestens 25 ICCAT-Siegel zur Verfügung und führen Buch über die bereitgestellten und verwendeten Siegel.
2.
Der abgebende Betreiber ist für die Versiegelung der Käfige verantwortlich. Zu diesem Zweck sind an jeder Käfigtür mindestens drei Siegel auf eine Weise anzubringen, dass die Türen nicht geöffnet werden können, ohne dass dabei die Siegel beschädigt werden.
3.
Die Versiegelung wird vom abgebenden Betreiber per Video aufgezeichnet und ermöglicht die Identifizierung der Siegel und die Überprüfung, ob die Siegel ordnungsgemäß angebracht wurden. Die Videoaufzeichnung entspricht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X. Die betreffende Videoaufzeichnung wird bei der Beförderung des Fisches zur Empfängerfarm mitgeführt. Eine Kopie der Videoaufzeichnung wird an Bord der abgebenden Schiffe oder auf den Tonnaren aufbewahrt und ist während der Fangsaison jederzeit für Kontrollzwecke zugänglich. Eine Kopie der Videoaufzeichnung wird dem regionalen ICCAT-Beobachter an Bord des Ringwadenfängers oder auf der Tonnare oder dem nationalen Beobachter auf dem übernehmenden Schlepper zur Verfügung gestellt, damit dieser sie an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei oder den regionalen ICCAT-Beobachter weiterleiten kann, der bei der anschließenden Kontrollumsetzung anwesend ist.
4.
Die Videoaufzeichnung der anschließenden Kontrollumsetzung umfasst den Vorgang der Entsiegelung, der so durchgeführt wird, dass die Siegel identifiziert werden können und überprüft werden kann, dass die Siegel nicht manipuliert wurden.

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