Artikel 1 VO (EU) 2023/2058

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden besondere Quoten für amtliche Kontrollen sowie die Vorschriften für diese amtlichen Kontrollen und das Muster für die allgemeine Bescheinigung für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit folgenden Einzelhandelswaren, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1231 fallen, festgelegt:

a)
Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, sowie verkaufsfertiges Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde;
b)
zusammengesetzte Erzeugnisse;
c)
Lebensmittel;
d)
Lebensmittelkontaktmaterialien.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften betreffen

a)
die Häufigkeit der besonderen Quoten für amtliche Kontrollen sowie die Anforderungen an Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in jenem Absatz genannten Sendungen;
b)
die Festlegung eines Musters für die allgemeine Bescheinigung, die diese Sendungen begleiten und in den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland vorgelegt werden muss.

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