Präambel VO (EU) 2023/2058

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2023/1231 enthält besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, mit Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, mit verkaufsfertigem Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde sowie mit zusammengesetzten Erzeugnissen, anderen Lebensmitteln und Lebensmittelkontaktmaterialien (im Folgenden „Einzelhandelswaren” ), die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen.
(2)
Gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1231 unterliegen der Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sowie das Inverkehrbringen in Nordirland von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren nur dann besonderen Vorschriften über besondere Quoten für amtliche Kontrollen und der Begleitung durch eine allgemeine Bescheinigung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, einschließlich der Vorlage schriftlicher Garantien durch das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung.
(3)
Die besonderen Vorschriften betreffen die Anwendung von Häufigkeitsraten für Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei diesen Sendungen sowie das Muster für die allgemeine Bescheinigung, die diese Sendungen begleiten und in den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (im Folgenden „SPS” ) Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland vorgelegt werden muss.
(4)
Die schriftlichen Garantien sollen gewährleisten, dass in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1231 erfüllen, wirksame amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) stattfinden und dass anhand eines Kontrollplans nachzuweisende amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil 1 der genannten Verordnung durchgeführt werden, um den Weg dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu den gelisteten Bestimmungsbetrieben nachzuverfolgen und sicherzustellen, dass diese Sendungen lediglich dem Einzelhandelsverkauf in gelisteten Betrieben in Nordirland dienen und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
(5)
Das Vereinigte Königreich erklärt in seinem Schreiben vom 4. September 2023, dass die SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland die Anforderungen in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 spätestens ab dem 1. Oktober 2023 erfüllen werden.
(6)
In seinen Schreiben vom 4. und 7. September 2023 erklärt das Vereinigte Königreich weiter, dass ab dem 1. Oktober 2023 in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland wirksame amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 stattfinden werden und dass amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 durchgeführt werden, die den Weg dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu dem gelisteten Bestimmungsbetrieb nachverfolgen.
(7)
Vom 11. bis zum 14. September 2023 haben die Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1231 in Nordirland eine Kontrolle durchgeführt, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II Teil 1 der genannten Verordnung seitens der SPS-Inspektionseinrichtungen in Nordirland zu überprüfen. In dem nach dieser von der Kommission durchgeführten Kontrolle verfassten Bericht vom 15. September 2023 wird festgestellt, dass die SPS-Inspektionseinrichtungen Belfast Port, Larne Harbour und Warrenpoint Port die einschlägigen Anforderungen des Anhangs II Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 erfüllen.
(8)
Da das Vereinigte Königreich die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1231 erforderlichen schriftlichen Garantien vorgelegt hat, ist es angezeigt, die besonderen Quoten für amtliche Kontrollen solcher Sendungen sowie die Vorschriften für diese amtlichen Kontrollen und das Muster für die allgemeine Bescheinigung für Sendungen mit Einzelhandelswaren, einschließlich bestimmter Einzelhandelswaren, die derzeit nicht in die Union verbracht werden dürfen, festzulegen.
(9)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 müssen alle Einzelhandelswaren gekennzeichnet werden. Insbesondere ist dort vorgesehen, dass bestimmte Einzelhandelswaren ab dem 1. Oktober 2023, andere Einzelhandelswaren ab dem 1. Oktober 2024 und weitere Einzelhandelswaren ab dem 1. Juli 2025 eine individuelle Kennzeichnung tragen müssen, um die Anpassung der Lieferkette in Nordirland an die besonderen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1231 zu ermöglichen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung sind die Quoten für Nämlichkeitskontrollen von Einzelhandelswaren in Abhängigkeit davon anzupassen, in welchem Maß verschiedene Arten von Einzelhandelswaren individuell gekennzeichnet sind. Die ausführlichen Vorschriften für Nämlichkeitskontrollen bei Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Waren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission(3) sollten nicht für Nämlichkeitskontrollen bei Sendungen mit Einzelhandelswaren gelten, für die die besonderen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1231 gelten, damit eine kohärente Anwendung der genannten Verordnung bei diesen Einzelhandelswaren gewährleistet ist.
(10)
Im Interesse der Rechtssicherheit und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich wirksam werden.
(11)
Die Pflicht zur Kennzeichnung von Einzelhandelswaren gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1231 gilt ab dem 1. Oktober 2023. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Oktober 2023 gelten, damit Kohärenz und Rechtssicherheit gewährleistet sind und unnötige Störungen des Handels vermieden werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 103.

(2)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128).

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