Artikel 3 VO (EU) 2023/2058
Besondere Quoten für amtliche Kontrollen sowie Anforderungen an Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in SPS-Inspektionseinrichtungen
(1) Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich einer Vorverpackung und Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231, werden in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland mit einer Häufigkeitsrate von 10 % aller Sendungen mit den in Artikel 1 aufgeführten Einzelhandelswaren, ausgenommen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Waren, durchgeführt.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Nämlichkeitskontrollen findet Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 keine Anwendung.
Warenuntersuchungen in Verbindung mit den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Nämlichkeitskontrollen werden durchgeführt, um die Ziele der schriftlichen Garantien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1231 zu erreichen, wobei insbesondere ein risikobasierter und erkenntnisgestützter Ansatz verfolgt wird.
(2) Nämlichkeitskontrollen bei Sendungen mit Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1231 werden mit einer Häufigkeitsrate von 1 % durchgeführt.
Warenuntersuchungen in Verbindung mit den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Nämlichkeitskontrollen werden durchgeführt, um die Ziele der schriftlichen Garantien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1231 zu erreichen, wobei insbesondere ein risikobasierter und erkenntnisgestützter Ansatz verfolgt wird.
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