Artikel 4 VO (EU) 2023/2058

Vereinfachte Anforderungen an die allgemeine Bescheinigung

(1) Alle Sendungen mit den in Artikel 1 aufgeführten Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, werden von einer allgemeinen Bescheinigung entsprechend dem im Anhang festgelegten Muster „Retail NI” begleitet.

(2) Die allgemeine Bescheinigung gemäß Absatz 1 für die Einzelhandelswaren derselben Sendung wird durch eine Beschreibung der in der Sendung enthaltenen Einzelhandelswaren ergänzt.

Die in Unterabsatz 1 genannte Beschreibung wird in ein zusätzliches, der allgemeinen Bescheinigung beizufügendes Dokument aufgenommen, das in Papierform oder elektronisch erstellt werden kann. Es muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Art jedes Erzeugnisses in der Sendung und jede etwaige Behandlung, der die einzelnen Erzeugnisse unterzogen wurden;
b)
die Anzahl der Packstücke in der Sendung und deren Nettogewicht;
c)
die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des gelisteten Versandbetriebs und des Bestimmungsbetriebs in Nordirland.

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