Artikel 1 VO (EU) 2023/2059
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird die Liste der Waren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 und denjenigen ihres Ursprungsdrittlands unterliegen, festgelegt, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen ( „Waren aus der übrigen Welt” ).
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