Artikel 2 VO (EU) 2023/2059

Im Anhang aufgeführte Waren aus der übrigen Welt

Die im Anhang aufgeführten Waren aus der übrigen Welt dürfen als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden.

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