Artikel 3 VO (EU) 2023/2083

Von den Kreditinstituten bereitzustellende Informationen

(1) Die Kreditinstitute stellen potenziellen Käufern zu jedem Kreditvertrag die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)
Gegenpartei gemäß Datenvorlage 1 in Anhang I;
b)
Kreditvertrag gemäß Datenvorlage 3 in Anhang I;
c)
Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung gemäß Datenvorlage 4.1 in Anhang I;
d)
Hypothekarbürgschaft gemäß Datenvorlage 4.2 in Anhang I;
e)
Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen gemäß Datenvorlage 5 in Anhang I.

(2) Die Kreditinstitute stellen die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß den Begriffsbestimmungen und Kriterien des Datenglossars in Anhang II und gemäß den Erläuterungen in Anhang III zur Verfügung.

(3) Bei der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen verwenden die Kreditinstitute die Beziehungstabelle gemäß Datenvorlage 2 in Anhang I, in der die Beziehungen zwischen den Datenfeldern aufgeführt sind.

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