Artikel 3 VO (EU) 2023/2083
Von den Kreditinstituten bereitzustellende Informationen
(1) Die Kreditinstitute stellen potenziellen Käufern zu jedem Kreditvertrag die folgenden Informationen zur Verfügung:
- a)
- Gegenpartei gemäß Datenvorlage 1 in Anhang I;
- b)
- Kreditvertrag gemäß Datenvorlage 3 in Anhang I;
- c)
- Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung gemäß Datenvorlage 4.1 in Anhang I;
- d)
- Hypothekarbürgschaft gemäß Datenvorlage 4.2 in Anhang I;
- e)
- Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen gemäß Datenvorlage 5 in Anhang I.
(2) Die Kreditinstitute stellen die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß den Begriffsbestimmungen und Kriterien des Datenglossars in Anhang II und gemäß den Erläuterungen in Anhang III zur Verfügung.
(3) Bei der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen verwenden die Kreditinstitute die Beziehungstabelle gemäß Datenvorlage 2 in Anhang I, in der die Beziehungen zwischen den Datenfeldern aufgeführt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.