Artikel 4 VO (EU) 2023/2083

Granularität, Vollständigkeit und Genauigkeit der Angaben

(1) Die Kreditinstitute stellen Informationen zu allen Datenfeldern zur Verfügung, die im Datenglossar in Anhang II als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, es sei denn, diese Datenfelder sind nach den in den Erläuterungen in Anhang III festgelegten Kriterien nicht zutreffend, oder sie betreffen Informationen im Zusammenhang mit den folgenden Geschäften:

a)
Verkauf oder Übertragung eines einzigen notleidenden Kreditvertrags oder mehrerer notleidender Kreditverträge, die an einen einzigen Kreditnehmer gebunden sind;
b)
Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge, die Konsortialkreditverträge bilden oder Teil von Konsortialkreditverträgen sind;
c)
Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge, die an einen Kreditnehmer gebunden sind, der außerhalb der Union niedergelassen ist oder über keinen eingetragenen Geschäftssitz in der Union verfügt;
d)
Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge durch ein Kreditinstitut an ein Unternehmen, das Mitglied derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist;
e)
Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge, die das Kreditinstitut zuvor von einem Unternehmen erworben hat, das kein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut ist und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt;
f)
Verkauf oder Übertragung unbesicherter notleidender Kreditverträge, bei denen der Kreditnehmer eine natürliche Person ist und die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen.

(2) Die Kreditinstitute bemühen sich in angemessener Weise, Informationen zu den Datenfeldern bereitzustellen, die im Datenglossar in Anhang II nicht als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Geschäfte.

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