ANHANG III VO (EU) 2023/2083

Anleitung zum Ausfüllen der Datenvorlagen für Informationen auf Einzelkreditebene

Der vorliegende Anhang III enthält Anweisungen für die Verwendung der in Anhang I vorgesehenen Datenvorlagen für notleidende Kredite und des in Anhang II aufgeführten Datenglossars. Die Anleitung ist in zwei Teile gegliedert. Teil 1 enthält allgemeine Erläuterungen mit Verweisen, für die Vorlagen geltende Grundsätze sowie eine Erläuterung zur Verwendung des Datenglossars. Teil 2 enthält spezifische Erläuterungen zu den Datenvorlagen.

TEIL 1

1.
VERWEISE

Zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten Begriffsbestimmungen gelten für die Datenvorlagen für notleidende Kredite und für das Datenglossar die folgenden Begriffsbestimmungen und Abkürzungen:
a)
„Kredit” : Dieser Begriff wird in den Datenvorlagen üblicherweise für „Kreditverträge” im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2021/2167 verwendet;
b)
„Besichertes Darlehen” bezeichnet einen Kredit, für den entweder Sicherheiten verpfändet oder finanzielle Garantien erhalten wurden, einschließlich des unbesicherten Teils einer teilweise besicherten oder teilweise garantierten Risikoposition;
c)
„Gewerbeimmobilien” bezeichnet jede bestehende oder in der Entwicklung befindliche gewerbliche Immobilie, mit Ausnahme von Sozialwohnungen und Immobilien im Eigentum von Endnutzern im Sinne des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019;
d)
„Wohnimmobilien” bezeichnet alle Immobilien, die für Wohnzwecke zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnungen oder Immobilien, die von einem Privathaushalt erworben, gebaut oder renoviert werden und die nicht als Gewerbeimmobilien im Sinne des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 gelten;
e)
„IAS” bzw. „IFRS” bezieht sich auf die Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f)
„FINREP” bezeichnet die in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission genannten Finanzinformationsmeldebögen;
g)
„AnaCredit” bezeichnet die gemeinsame analytische granulare Mehrzweckdatenbank zu Krediten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/867 der Europäischen Zentralbank.

2.
DATENGLOSSAR

Das Datenglossar, das integraler Bestandteil der Datenvorlagen ist, enthält alle Informationen zu den Datenfeldern, die in den Datenvorlagen für notleidende Kredite anzugeben sind. Mithilfe dieser Informationen können Kreditinstitute und potenzielle Käufer verstehen, wie jedes Datenfeld verwendet/ausgefüllt werden sollte und in welcher Weise jedes Feld in Bezug auf die Art des Kreditnehmers und die Art des Kredits gilt. Das Datenglossar enthält auch Verweise auf EU-Rechtsakte, in denen vergleichbare Datenfelder verwendet werden. Mithilfe des Datenglossars können die Kreditinstitute ihre intern verfügbaren Daten zur Bewertung von Geschäften mit notleidenden Krediten ermitteln und mit dem Datenglossar vergleichen. Im Einzelnen enthält das Datenglossar eine Liste aller in den Datenvorlagen für notleidende Kredite enthaltenen Datenfelder mit ihren Vorgaben, darunter:
a)
die Indexnummer für jedes Datenfeld;
b)
die Bezeichnung der einzelnen Datenfelder;
c)
eine Beschreibung der Informationen, die in jedem Datenfeld angegeben werden sollten;
d)
die Art des Kreditnehmers, für die das jeweilige Datenfeld gilt, einschließlich Unternehmen, Privatpersonen oder alle;
e)
die Art des Kredits, für die das jeweilige Datenfeld gilt, einschließlich besicherter Kredite oder alle (besicherte und unbesicherte Kredite);
f)
eine Kennzeichnung, welche Datenfelder ein „Pflichtfeld” sind;
g)
die Feldart, die eine der folgenden sein kann: „Boolesch” , „Auswahl” , „Datum (TT/MM/JJJJ)” , „Alphanumerisch” , „Prozentsatz” und „Zahl” ;
h)
Verweise auf EU-Rechtsakte, in denen vergleichbare Datenfelder verwendet werden.

3.
GRUNDSÄTZE

Sofern in der Spalte „Beschreibung” des Datenglossars nichts anderes angegeben ist, füllen die Kreditinstitute alle Datenfelder zum Stichtag mit den Daten aus. Im Datenglossar werden in der Spalte „Feldart” die zur Auswahl stehenden Formatstandards für die Felder „Boolesch” , „Auswahl” , „Alphanumerisch” , „Zahl” , „Prozentsatz” und „Datum” angegeben. Die am Geschäft beteiligten Parteien können jedoch vereinbaren, andere Formatstandards zu verwenden. Ist die Feldart „Boolesch” , so lautet die Feldauswahl „Ja” oder „Nein” . Lautet die Feldart „Auswahl” , wählen die Kreditinstitute aus einer Liste die für das Datenfeld zutreffende Auswahl aus. Im Auswahlfeld ist die vollständige Bezeichnung der Auswahlmöglichkeit einzugeben. Lautet das Auswahlfeld beispielsweise „a) Privatperson” , so trägt das Kreditinstitut „Privatperson” in die Datenvorlage ein. Ist die Feldart „alphanumerisch” , so geben die Kreditinstitute Freitext in dieses Datenfeld ein. Dieser Freitext kann entweder aus alphabetischen und numerischen Zeichen oder aus einer endlichen Folge von Zeichen bestehen. Handelt es sich bei der Feldart um eine „Zahl” , so geben die Kreditinstitute eine Zahl mit zwei Dezimalstellen ein. Sofern im Datenglossar nichts anderes angegeben ist, werden alle numerischen Werte als positive Zahlen ausgedrückt. Darüber hinaus geben die Kreditinstitute die Beträge gegebenenfalls in ihrer eigenen Währung an. Handelt es sich bei der Feldart um einen „Prozentsatz” , geben Kreditinstitute einen Prozentsatz ein, der als Verhältnis mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt wird. Lautet die Feldart „Datum” , so verwenden Kreditinstitute das Format „TT/MM/JJJJ” .

4.
PFLICHTFELDER UND ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

Die Kreditinstitute geben für alle Datenfelder, die im Datenglossar als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, einen Wert an, es sei denn, diese Daten sind für die in der Beschreibung des Datenfelds genannten Übernahmekriterien von Bedeutung, oder sie sind in Bezug auf die Art des Kreditnehmers oder die Art des Kredits nicht von Bedeutung. Bei Datenfeldern, die im Datenglossar nicht als Pflichtfelder gekennzeichnet sind, bemühen sich die Kreditinstitute in angemessener Weise um die Bereitstellung der Informationen. Stehen diese Daten jedoch nicht im Vorlagenformat zur Verfügung, können die Kreditinstitute diese Daten in einem anderen Format bereitstellen oder auf die Bereitstellung verzichten. Kreditinstitute, die mit einem potenziellen Käufer vereinbaren, unter Verwendung der Vorlage mehr Informationen bereitzustellen als in dieser Verordnung vorgeschrieben, fügen Zeilen mit ihrem eigenen Index (1,xx.1, 3,xx, 4,xx, 5,xx) in der betreffenden Vorlage und im Datenglossar hinzu. Für diese zusätzlichen Informationen können die Kreditinstitute die Meldevorlagen der EBA zu Geschäften mit notleidenden Krediten in der Version 1.1 aus dem Jahr 2018 als Referenz verwenden. Diese zusätzlichen Informationen sollten, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, keine zusätzlichen personenbezogenen Daten enthalten.

TEIL 2

1.
GEGENPARTEI (Vorlage 1)

Vorlage 1 enthält die Informationen, die zur Ermittlung der Gegenpartei erforderlich sind, wobei diese Gegenpartei in Bezug auf verschiedene Kreditverträge die Rolle des „Kreditnehmers” oder „Sicherungsgebers” übernehmen kann. Die Gegenpartei kann wiederum eine Privatperson oder ein Unternehmen sein. Handelt es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen, kann sie Teil einer Gruppe von Gegenparteien sein oder nicht. Darüber hinaus enthält Vorlage 1 Angaben zu allen Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren, denen die Gegenpartei unterliegt. In Vorlage 3 stellen die Kreditinstitute weitere Informationen zu etwaigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem bestimmten Kredit zur Verfügung. Die Kreditinstitute übermitteln die gemäß Vorlage 1 geforderten Informationen nach den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Die Verknüpfung von Datenvorlage 1 mit den anderen Datenvorlagen erfolgt über die Vertragspartnerkennung, die auch in Vorlage 2 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 „Allgemeine Erläuterungen” , Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen.

2.
BEZIEHUNG (Vorlagen 2.1, 2.2, 2.3, 2.4)

Datenvorlage 2 stellt die Beziehung zwischen Datenvorlage 1 und den anderen Datenvorlagen her, indem eindeutige Kennungen für jede Gegenpartei, jeden Kredit, jede Hypothekarbürgschaft und jede Sicherung verwendet werden. Zur Ermittlung des notleidenden Kredits müssen die Kreditinstitute zum Stichtag die Kennungen angeben, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Übertragung sind. Datenvorlage 2.1 zeigt die Beziehung zwischen Kreditnehmern und Krediten. Ein Kreditnehmer kann mehrere Kredite haben, die durch die entsprechenden Kreditkennungen identifiziert werden. Ein Kredit kann wiederum eine oder mehrere Gegenparteien haben. Datenvorlage 2.2 zeigt die Beziehung zwischen Hypothekarkrediten und einer Sicherung (Sicherheiten, Garantie). Eine Hypothekenurkunde kann sich auf ein Pfandrecht oder auf mehrere Sicherheiten beziehen, die sich wiederum auf einen Kredit oder mehrere Kredite beziehen. Andererseits kann sich eine Sicherheit auch auf eine oder mehrere Hypothekenurkunden beziehen. Datenvorlage 2.3 zeigt die Beziehung zwischen Krediten, die keine Hypothekarkredite sind, und einer Sicherung (Sicherheiten, Bürgschaft). Ein Kredit kann über mehrere Sicherheiten verfügen, und eine Sicherheit kann sich auf mehrere Kredite beziehen. Datenvorlage 2.4 zeigt die Beziehungen zwischen der erhaltenen Garantie und ihrem Sicherungsgeber. Die Kreditinstitute stellen die in Datenvorlage 2 verlangten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II zur Verfügung.

3.
KREDIT (Datenvorlage 3)

Datenvorlage 3 enthält Informationen über den Kreditvertrag, einschließlich etwaiger Mietverträge und gewährter Stundungsmaßnahmen. Darüber hinaus enthält Datenvorlage 3 Informationen über alle Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Darlehen, darunter unter anderem den Rechtsstatus, den Stand des Gerichtsverfahrens und das Datum der Einleitung des Gerichtsverfahrens. Die Kreditinstitute übermitteln die nach Datenvorlage 3 verlangten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Die Verknüpfung von Datenvorlage 3 mit den anderen Datenvorlagen erfolgt über die Kreditkennung, die auch in Datenvorlage 2 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 „Allgemeine Erläuterungen” , Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen.

4.
SICHERHEITEN, GARANTIEN UND VOLLSTRECKUNG (Datenvorlagen 4.1, 4.2)

Datenvorlage 4.1 enthält Informationen über alle Sicherheiten, einschließlich der unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte und Garantien, die einen Kredit besichern. Darüber hinaus enthält die Datenvorlage einschlägige Informationen über alle anwendbaren Vollstreckungsverfahren. Kreditinstitute, die Leasingnehmer in einem Leasingvertrag sind, machen Angaben zu allen geleasten Vermögenswerten (d. h. Nutzungsrechten), die in ihren Abschlüssen gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards ausgewiesen werden. Die Kreditinstitute geben zudem den letzten geschätzten Wert aller Sicherheiten vor oder zum Stichtag an. Der letzte geschätzte Wert kann entweder intern vom Kreditinstitut oder von einem externen Gutachter ermittelt werden. Die Kreditinstitute legen die letzte (interne oder externe) Bewertung vor, sofern diese verfügbar ist. Liegen sowohl interne als auch externe Bewertungen vor, können die Kreditinstitute dem potenziellen Käufer beide Werte mit den entsprechenden Bewertungsdaten zur Verfügung stellen. Im Falle von Hypothekarbürgschaften übermitteln die Kreditinstitute die Informationen über den „Betrag der Hypothek” , den „Rang des Sicherungsrechts” und „Höherrangige Kredite” gemäß Datenvorlage 4.2. Die Kreditinstitute übermitteln die gemäß Datenvorlage 4 verlangten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Datenvorlage 4.1 und Datenvorlage 4.2 sind mit den anderen Datenvorlagen über die Sicherungskennung und die Kennung der Hypothek verknüpft, die auch in Datenvorlage 2 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 „Allgemeine Erläuterungen” , Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen.

5.
AUFSTELLUNG DER BISHERIGEN EINZIEHUNGEN UND RÜCKZAHLUNGEN (Datenvorlage 5)

Datenvorlage 5 enthält für jeden Kredit eine Aufstellung der Einziehungen und Rückzahlungen vor dem Stichtag, auch wenn das Kreditinstitut eine externe Inkassoagentur eingeschaltet hat. Die Kreditinstitute aggregieren die gesamten erfolgten Einziehungen und Rückzahlungen pro Monat und stellen diese Beträge in separaten Spalten dar, die einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten vor dem Stichtag abdecken. Die Kreditinstitute übermitteln die nach Datenvorlage 5 geforderten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Die Verknüpfung von Datenvorlage 5 mit den anderen Datenvorlagen erfolgt über die Kreditkennung, die auch in den Datenvorlagen 2 und 3 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 „Allgemeine Erläuterungen” , Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen. Die Kreditinstitute können vor dem Stichtag eine längere Zeitreihe bereitstellen.

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