Artikel 2 VO (EU) 2023/2090
Anforderungen an das Pflanzengesundheitsetikett und Muster für das Pflanzengesundheitsetikett
(1) Das Pflanzengesundheitsetikett muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- im oberen Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte „NI plant health label” ;
- b)
-
den Buchstaben „A.” , gefolgt von:
- i)
- — bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen — dem botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons und optional dem Namen der Pflanzensorte; oder
- ii)
- — bei Maschinen, Geräten oder Fahrzeugen — der Bezeichnung des Gegenstands;
- c)
- den Buchstaben „B.” , gefolgt von der Registrierungsnummer des Unternehmers;
- d)
-
den Buchstaben „C.” , gefolgt von:
- i)
- — bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen — dem Rückverfolgbarkeitscode der zum Anpflanzen bestimmten Pflanze; oder
- ii)
- — bei Maschinen, Geräten oder Fahrzeugen — dem Rückverfolgbarkeitscode des Gegenstands;
- e)
-
den Buchstaben „D.” , gefolgt von:
- i)
- einem QR-Code, der auf eine Seite auf den amtlichen Websites der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führt, die für den Unternehmer in Nordirland relevant ist, der die Sendungen gemäß Artikel 1 erhält, und diesen Unternehmer mit einem ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1231 und die vorliegende Verordnung über die geltenden Unionsvorschriften informiert; oder
- ii)
- der Angabe „Complies with Article 10 of Regulation (EU) 2023/1231” ;
- f)
- im unteren Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte „For use in the United Kingdom only” .
(2) Das Pflanzengesundheitsetikett muss dem Muster im Anhang entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.