Artikel 2 VO (EU) 2023/2090

Anforderungen an das Pflanzengesundheitsetikett und Muster für das Pflanzengesundheitsetikett

(1) Das Pflanzengesundheitsetikett muss folgende Angaben enthalten:

a)
im oberen Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte „NI plant health label” ;
b)
den Buchstaben „A.” , gefolgt von:

i)
— bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen — dem botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons und optional dem Namen der Pflanzensorte; oder
ii)
— bei Maschinen, Geräten oder Fahrzeugen — der Bezeichnung des Gegenstands;

c)
den Buchstaben „B.” , gefolgt von der Registrierungsnummer des Unternehmers;
d)
den Buchstaben „C.” , gefolgt von:

i)
— bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen — dem Rückverfolgbarkeitscode der zum Anpflanzen bestimmten Pflanze; oder
ii)
— bei Maschinen, Geräten oder Fahrzeugen — dem Rückverfolgbarkeitscode des Gegenstands;

e)
den Buchstaben „D.” , gefolgt von:

i)
einem QR-Code, der auf eine Seite auf den amtlichen Websites der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führt, die für den Unternehmer in Nordirland relevant ist, der die Sendungen gemäß Artikel 1 erhält, und diesen Unternehmer mit einem ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1231 und die vorliegende Verordnung über die geltenden Unionsvorschriften informiert; oder
ii)
der Angabe „Complies with Article 10 of Regulation (EU) 2023/1231” ;

f)
im unteren Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte „For use in the United Kingdom only” .

(2) Das Pflanzengesundheitsetikett muss dem Muster im Anhang entsprechen.

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