Artikel 1 VO (EU) 2023/2090

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über Inhalt und Muster des Pflanzengesundheitsetiketts gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1231 festgelegt, das für den Eingang der folgenden Sendungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und das Inverkehrbringen in Nordirland erforderlich ist (im Folgenden „Pflanzengesundheitsetikett” ):

a)
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Pflanzkartoffeln;
b)
Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die vor der Verbringung nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden.

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