Präambel VO (EU) 2023/2090
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2023/1231 enthält spezifische Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, für den Versand und den Verkauf durch Unternehmer (im Folgenden „Sendungen” ).
- (2)
- Insbesondere sieht Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass die Sendungen vor ihrem Eingang nach Nordirland dann besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und ihr Inverkehrbringen in Nordirland sowie dem Erfordernis eines Pflanzengesundheitsetiketts unterliegen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, einschließlich schriftlicher Garantien, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung vorlegt (im Folgenden „schriftliche Garantien” ).
- (3)
- Die schriftlichen Garantien müssen gewährleisten, dass ein Verfahren für die Ermächtigung und Registrierung von Unternehmern besteht, um sicherzustellen, dass die Sendungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/1231 versandt werden, einschließlich amtlicher Verfahren zur Sicherstellung der Befolgung der genannten Verordnung und zur Ahndung von Verstößen, dass amtliche Kontrollen der Sendungen vor ihrem Eingang nach Nordirland in Einrichtungen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen (SPS) der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der genannten Verordnung erfüllen, durchgeführt werden und dass diese amtlichen Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) durchgeführt werden. Die schriftlichen Garantien müssen auch gewährleisten, dass anhand eines Kontrollplans nachzuweisende amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, die den Weg der Verbringung der Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland an ihren Bestimmungsort in Nordirland nachverfolgen, um sicherzustellen, dass die Sendungen anschließend nicht in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
- (4)
- Das Vereinigte Königreich erklärt in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023, dass das Verfahren für die Ermächtigung und Registrierung von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und in Nordirland nun besteht und dass die amtlichen Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Unternehmer die Verordnung (EU) 2023/1231 befolgen und dass Verstöße geahndet werden, zum 1. Oktober 2023 angenommen und umgesetzt sein werden.
- (5)
- Das Vereinigte Königreich erklärt in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023 außerdem, dass SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland die Anforderungen in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 ab dem 1. Oktober 2023 erfüllen werden und dass Sendungen in SPS-Inspektionseinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich kontrolliert werden.
- (6)
- Das Vereinigte Königreich erklärt in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023 ferner, dass ab dem 1. Oktober 2023 amtliche Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, um den Weg der Verbringung der Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland an ihren Bestimmungsort in Nordirland nachzuverfolgen.
- (7)
- Vom 11. bis zum 14. September 2023 haben die Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1231 in Nordirland eine Kontrolle durchgeführt, um die Einhaltung der Anforderungen in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung seitens der SPS-Inspektionseinrichtungen in Nordirland zu überprüfen. In dem nach dieser von der Kommission durchgeführten Kontrolle verfassten Bericht vom 15. September 2023 wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die SPS-Inspektionseinrichtungen Belfast Port, Larne Harbour und Warrenpoint Port die Anforderungen in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 erfüllen.
- (8)
- Das Vereinigte Königreich hat in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023 die erforderlichen schriftlichen Garantien gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1231 gegeben. Daher ist es angezeigt, Vorschriften über den Inhalt und das Muster des Pflanzengesundheitsetiketts gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung festzulegen.
- (9)
- Das Pflanzengesundheitsetikett, das für den Eingang der Sendungen nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs zu verwenden ist, sollte alle für ihre Identifizierung und Rückverfolgbarkeit erforderlichen Elemente enthalten, einschließlich der Registrierungsnummer des betreffenden Unternehmers, des Rückverfolgbarkeitscodes und eines Verweises auf die geltenden Rechtsvorschriften der Union. Insbesondere sollte auf dem Pflanzengesundheitsetikett der botanische Name der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons und optional der Name der Sorte angegeben werden. Bei Maschinen, Geräten und Fahrzeugen sollte auf dem Pflanzengesundheitsetikett zusätzlich der Name des betreffenden Gegenstands angegeben werden.
- (10)
- Das Format des Pflanzengesundheitsetiketts sollte standardisiert werden, um seine Sichtbarkeit zu gewährleisten und es von anderen Etiketten zu unterscheiden, mit denen die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln sowie die betreffenden Maschinen, Geräte und Fahrzeuge versehen sein könnten. Um Transparenz zu gewährleisten und Erzeuger und Verwender angemessen zu informieren, sollte das Pflanzengesundheitsetikett die Angaben „NI plant health label” und „For use in the United Kingdom only” enthalten.
- (11)
- Im Interesse der Rechtssicherheit und um eine unnötige Störung des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich wirksam werden.
- (12)
- Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten schriftlichen Garantien geht hervor, dass alle in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 genannten Bedingungen ab dem 1. Oktober 2023 erfüllt sein werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab diesem Datum gelten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und unnötige Störungen des Handels zu vermeiden.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 103.
- (2)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
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