Artikel 2 VO (EU) 2023/2091
Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und ihre Verwendung in Nordirland
Der Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und ihre Verwendung in Nordirland unterliegt der Erfüllung sämtlicher nachstehender Anforderungen:
- a)
- Die Pflanzkartoffeln sind für registrierte Unternehmer in Nordirland bestimmt;
- b)
-
die Pflanzkartoffeln stammen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland von Produktionsflächen, die einer amtlichen Inspektion unterzogen wurden und für die festgestellt wurde, dass sie die Unionsanforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:
- i)
- Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- ii)
- Schädlinge, die Unionsmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind;
- c)
-
die Pflanzkartoffeln wurden in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland auf den Produktionsflächen oder in den Verpackungsanlagen einer amtlichen Inspektion unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass sie die Unionsanforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:
- i)
- Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
- ii)
- Schädlinge, die Unionsmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind;
- d)
- nach ihrem Eingang nach Nordirland dürfen die Pflanzkartoffeln nur auf Produktionsflächen in Nordirland angebaut werden, die zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs registriert sind;
- e)
- nach ihrem Eingang nach Nordirland werden die Pflanzkartoffeln sowie die daraus gewachsenen Pflanzen auf ihren Produktionsflächen in Nordirland jährlich amtlichen Inspektionen unterzogen, um die Einhaltung der Unionsanforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie in Bezug auf Schädlinge sicherzustellen, die Unionsmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind;
- f)
- die Mengen der aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbrachten Pflanzkartoffeln und die Ergebnisse der Inspektionen gemäß den Buchstaben b, c und e werden der Kommission bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für die Eingänge zwischen dem 1. Mai des Jahres n-1 und dem 30. April des Jahres n mitgeteilt;
- g)
- der Eingang der Sendungen nach Nordirland muss den geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
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