Artikel 3 VO (EU) 2023/2091

Anforderungen an das Pflanzengesundheitsetikett und Muster für das Pflanzengesundheitsetikett

(1) Das Pflanzengesundheitsetikett für Sendungen mit Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1231 muss folgende Angaben enthalten:

a)
im oberen Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte „NI plant health label” ;
b)
den Buchstaben „A.” , gefolgt von dem botanischen Namen der Pflanzkartoffeln;
c)
den Buchstaben „B.” , gefolgt von der Registrierungsnummer des Unternehmers;
d)
den Buchstaben „C.” , gefolgt vom Nachverfolgbarkeitscode der Pflanzkartoffeln;
e)
den Buchstaben „D.” , gefolgt von:

i)
einem QR-Code, der auf eine Seite auf den amtlichen Websites der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führt, die für den Unternehmer relevant ist, der die Sendungen mit Pflanzkartoffeln erhält, und diesen Unternehmer mit einem ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1231 und die vorliegende Verordnung über die geltenden Unionsvorschriften informiert; oder
ii)
der Angabe „Complies with Article 11 of Regulation (EU) 2023/1231” ;

f)
im unteren Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte „For use in the United Kingdom only” .

(2) Das Pflanzengesundheitsetikett für Sendungen mit Pflanzkartoffeln muss dem Muster im Anhang entsprechen.

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