Artikel 11 VO (EU) 2023/2405
Zuständige Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Durchsetzung der Anwendung dieser Verordnung und für die Verhängung von Bußgeldern gegen Luftfahrzeugbetreiber, Leitungsorgane von Flughäfen der Union und Flugkraftstoffanbieter zuständig ist/sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur die Identität der von ihnen benannten zuständigen Behörde(n) mit.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben unparteiisch und transparent und in einer von Luftfahrzeugbetreibern, Betankungsdienstleistern und Leitungsorganen der Flughäfen der Union unabhängigen Weise wahrnehmen. Ferner gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre zuständigen Behörden über die notwendigen Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um die ihnen im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wirksam und fristgerecht wahrzunehmen.
(3) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen alle einschlägigen Informationen aus, um eine wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(4) Die Agentur übermittelt den zuständigen Behörden die aggregierten Daten über die Luftfahrzeugbetreiber, die Flughäfen der Union und ihre Leitungsorgane sowie die Flugkraftstoffanbieter, für die diese Behörden nach den Absätzen 5, 6 und 7 zuständig sind.
(5) Der zuständige Mitgliedstaat, dessen gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) für einen bestimmten Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist/sind, wird nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission(1) bestimmt. Bei Luftfahrzeugbetreibern, die in der genannten Verordnung nicht einem Mitgliedstaat zugeordnet sind, wird der zuständige Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des Artikels 18a der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei dem Zuordnungsverfahren unterstützen. Zu diesem Zweck kann die Kommission Eurocontrol um Unterstützung ersuchen und entsprechende Vereinbarungen mit Eurocontrol schließen.
(6) Der zuständige Mitgliedstaat, dessen gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) für ein bestimmtes Leitungsorgan eines Flughafens der Union verantwortlich ist/sind, wird auf der Grundlage der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit für den Flughafen der Union bestimmt.
(7) Der zuständige Mitgliedstaat, dessen gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) für einen bestimmten Flugkraftstoffanbieter verantwortlich ist/sind, ist derjenige Mitgliedstaat, in dem der Flugkraftstoffanbieter seinen Hauptgeschäftssitz hat.
(8) Für Flugkraftstoffanbieter, die keinen Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, ist der zuständige Mitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat, in dem der Flugkraftstoffanbieter im Jahr 2023 oder im ersten Jahr, in dem er Flugkraftstoffe auf dem Unionsmarkt angeboten hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, die größte Menge an Flugkraftstoffen bereitgestellt hat.
Dieser Flugkraftstoffanbieter kann seiner zuständigen Behörde einen begründeten Antrag unterbreiten, in dem um Zuordnung an einen anderen Mitgliedstaat ersucht, falls er in den zwei Jahren vor der Antragstellung den größten Anteil seiner Flugkraftstoffe in diesem Mitgliedstaat bereitgestellt hat. Der Beschluss über die Neuzuordnung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung des Flugkraftstoffanbieters, unterliegt der Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Neuzuordnung und wird der Agentur und der Kommission unverzüglich übermittelt. Der Beschluss gilt ab Beginn des auf den Zeitpunkt seines Erlasses folgenden Berichtszeitraums.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1).
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