Artikel 12 VO (EU) 2023/2405

Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung geltenden Sanktionen und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen unter Berücksichtigung insbesondere von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln und Maßnahmen spätestens bis zum 31. Dezember 2024 mit und teilen ihr unverzüglich alle diese Regeln und Maßnahmen betreffenden späteren Änderungen mit.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber, der den Verpflichtungen nach Artikel 5 nicht nachkommt, ein Bußgeld zu zahlen hat. Dieses Bußgeld muss verhältnismäßig und abschreckend und mindestens doppelt so hoch sein wie der Betrag, der sich aus der Multiplikation des jährlichen Durchschnittspreises für Flugkraftstoff pro Tonne mit der jährlichen nicht vertankten Gesamtmenge ergibt. Ein Luftfahrzeugbetreiber kann von einer Bußgeldzahlung befreit werden, wenn er nachweisen kann, dass seine Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 5 auf außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, die sich seiner Kontrolle entziehen und deren Auswirkungen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Leitungsorgan eines Flughafens der Union, das nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um dem Mangel an angemessenem Zugang von Luftfahrzeugbetreibern zu Flugkraftstoffen mit Mindestanteilen von SAF gemäß Artikel 6 Absatz 3 entgegenzuwirken, ein Bußgeld zu zahlen hat.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Flugkraftstoffanbieter, der seinen Verpflichtungen nach Artikel 4 hinsichtlich des Mindestanteils von SAF nicht nachkommt, ein Bußgeld zu zahlen hat. Dieses Bußgeld muss verhältnismäßig und abschreckend und mindestens doppelt so hoch sein, wie der Wert, der sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis konventionellen Flugkraftstoffs und SAF pro Tonne mit der Menge der Flugkraftstoffe, die den in Artikel 4 und Anhang I genannten Mindestanteilen nicht entsprechen, ergibt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Flugkraftstoffanbieter, der seinen Verpflichtungen nach Artikel 4 hinsichtlich des Mindestanteils synthetischer Flugkraftstoffe und — für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2034 — hinsichtlich der Durchschnittsanteile synthetischer Flugkraftstoffe nicht nachkommt, ein Bußgeld zu zahlen hat. Dieses Bußgeld muss verhältnismäßig und abschreckend und mindestens doppelt so hoch sein, wie der Wert, der sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis synthetischen Flugkraftstoffs und konventionellen Flugkraftstoffs pro Tonne mit der Menge der Flugkraftstoffe, die den in Artikel 4 und Anhang I genannten Mindestanteilen nicht entsprechen, ergibt. Bei der Festsetzung des Bußgelds hinsichtlich der durchschnittlichen Anteile synthetischer Flugkraftstoffe berücksichtigen die Mitgliedstaaten jedes hinsichtlich der Mindestanteile synthetischer Flugkraftstoffe für den jeweiligen in diesem Absatz genannten Zeitraum bereits vom Flugkraftstoffanbieter zu zahlende Bußgelder, um eine doppelte Bestrafung zu vermeiden.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Flugkraftstoffanbieter, der nachweislich irreführende oder unzutreffende Informationen über die Merkmale oder den Ursprung der von ihm gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 gelieferten SAF übermittelt hat, ein Bußgeld zu zahlen hat. Dieses Bußgeld muss verhältnismäßig und abschreckend und mindestens doppelt so hoch sein wie der Wert, der sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis von konventionellem Flugkraftstoff und von SAF pro Tonne mit der Menge der Flugkraftstoffe, in Bezug auf welche die irreführenden oder unzutreffenden Informationen übermittelt wurden, ergibt.

(7) In dem Beschluss, mit dem die Bußgelder nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels verhängt werden, erläutert/erläutern die zuständige(n) Behörde(n) die Methode, die sie zur Bestimmung der Preise auf dem Unionsmarkt für Flugkraftstoff, SAF und synthetischen Flugkraftstoff angewandt hat bzw. haben. Diese Methode muss auf überprüfbaren und objektiven Kriterien, auch aus dem letzten verfügbaren technischen Bericht gemäß Artikel 13, beruhen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Flugkraftstoffanbieter, der in einem bestimmten Berichtszeitraum seiner Verpflichtung nach Artikel 4 in Bezug auf den Mindestanteil an SAF oder synthetischen Flugkraftstoffen nicht vollumfänglich nachgekommen ist, den Markt im darauffolgenden Berichtszeitraum zusätzlich zu den für diesen Berichtszeitraum zu liefernden Mengen mit einer der Fehlmenge entsprechenden Menge des betreffenden Kraftstoffs beliefert.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für synthetische Flugkraftstoffe für die Zeiträume vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2031 und vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2034 folgende Vorschriften:

a)
Jeder Flugkraftstoffanbieter, der im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2031 seine Verpflichtung nach Artikel 4 in Bezug auf die durchschnittlichen Anteile synthetischer Flugkraftstoffe nicht vollumfänglich nachgekommen ist, muss den Markt vor Ablauf des Zeitraums vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2034 zusätzlich zu den für diesen Zeitraum zu liefernden Mengen mit einer der Fehlmenge entsprechenden Menge synthetischen Flugkraftstoffs beliefern, und
b)
jeder Flugkraftstoffanbieter, der im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2034 seinen Verpflichtungen nach Artikel 4 in Bezug auf den Mindestanteil oder synthetischen Flugkraftstoffen nicht vollumfänglich nachgekommen ist, muss den Markt im darauffolgenden Berichtszeitraum zusätzlich zu den für diesen Berichtszeitraum zu liefernden Mengen mit einer der Fehlmenge entsprechenden Menge synthetischen Flugkraftstoffs beliefern.

Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes entbindet den Flugkraftstoffanbieter nicht von der Verpflichtung, die in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Bußgelder zu zahlen.

(9) Die Mitgliedstaaten müssen über den erforderlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen auf nationaler Ebene verfügen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen erfüllt und die Bußgelder eingezogen werden.

(10) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sicherzustellen, dass die Einnahmen aus Bußgeldern oder der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen zur Unterstützung von Forschungs- und Innovationsprojekten im Bereich der SAF, der Erzeugung von SAF oder von Mechanismen, die eine Überbrückung der Preisunterschiede zwischen SAF und konventionellen Flugkraftstoffen ermöglichen, verwendet wird.

Werden diese Einnahmen dem Gesamthaushaltsplan eines Mitgliedstaats zugewiesen, so gilt Unterabsatz 1 als von dem Mitgliedstaat eingehalten, wenn er finanzielle Unterstützungsstrategien zur Unterstützung von Forschungs- und Innovationsprojekten im Bereich der SAF, der Produktion von SAF oder Strategien zur Unterstützung von Mechanismen umsetzt, die eine Überbrückung der Preisunterschiede zwischen SAF und konventionellen Flugkraftstoffen ermöglichen, und diese einen Wert aufweisen, der dem Wert der Einnahmen aus Bußgeldern entspricht oder diesen übersteigt.

Bis zum 25. September 2026 und danach alle fünf Jahre veröffentlichen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Verwendung der aggregierten Einnahmen aus den Bußgeldern sowie Informationen über die Höhe der Ausgaben, die Forschungs- und Innovationsprojekten im Bereich von SAF, der Herstellung von SAF oder Strategien zur Unterstützung von Mechanismen, die eine Überbrückung der Preisunterschiede zwischen SAF und konventionellen Flugkraftstoffen ermöglichen, zugewiesen wurden.

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