Artikel 13 VO (EU) 2023/2405
Datenerhebung und Veröffentlichung
(1) Die Agentur veröffentlicht jedes Jahr einen technischen Bericht auf der Grundlage der Berichte nach den Artikeln 7, 8 und 10 und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- die aggregierte Menge von SAF, die auf Unionsebene insgesamt von Luftfahrzeugbetreibern für unter diese Verordnung fallende Flüge, die von einem Flughafen der Union abgehen, gekauft wurde, aufgeschlüsselt nach Flughäfen der Union;
- b)
- die aggregierte Menge von SAF und synthetischer Flugkraftstoffe, die auf Unionsebene bereitgestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und nach Flughäfen der Union. Der Bericht enthält auch die Angabe der Menge und der Art der auf Unionsebene verwendeten Rohstoffe, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und nach Flughäfen der Union, sowie eine Analyse der Fähigkeit der Flugkraftstoffanbieter, die in Anhang I festgelegten Mindestanteile einzuhalten;
- c)
- – soweit möglich — die Menge an SAF, die in den Drittländern, mit denen die Union oder die Union und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen zur Regulierung der Erbringung von Luftverkehrsdiensten geschlossen hat bzw. haben, und in anderen Drittländern bereitgestellt wurde, sofern die betreffenden Informationen öffentlich zugänglich sind;
- d)
- die Marktlage, einschließlich Preisinformationen, sowie Trends bei der Erzeugung und Verwendung von SAF in der Union, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und — soweit möglich — in den Drittländern, mit denen die Union oder die Union und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen zur Regulierung der Erbringung von Luftverkehrsdiensten geschlossen hat bzw. haben, und in anderen Drittländern, einschließlich Informationen über die Entwicklung der Preisdifferenz zwischen SAF und konventionellen Flugkraftstoffen;
- e)
- den Stand der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 durch das Leitungsorgan des Flughafens der Union, für jeden dieser Flughäfen;
- f)
- den Compliance-Status jedes Luftfahrzeugbetreibers und jedes Flugkraftstoffanbieters, der im Berichtszeitraum einer Verpflichtung aus dieser Verordnung nachkommen muss;
- g)
- Ursprung und Merkmale aller SAF und die Nachhaltigkeitsmerkmale von Wasserstoff für die Luftfahrt, die von Luftfahrzeugbetreibern zur Verwendung auf unter diese Verordnung fallenden und von Flughäfen der Union ausgehenden Flügen gekauft wurden;
- h)
- den durchschnittlichen Gesamtgehalt an Aromaten und Naphthalin — nach Volumenprozenten — und an Schwefel — nach Massenprozenten — in vom Flughafen der Union und auf Unionsebene geliefertem Flugkraftstoff;
- i)
- den Stand der Fortschritte bei Projekten auf Flughäfen der Union, mit denen Initiativen nach Artikel 7 Absatz 3 verfolgt werden.
(2) Die Agentur kann bei der Erstellung dieses Berichts die Sachverständigen der Mitgliedstaaten konsultieren.
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